Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Artiket 9. 
Die ümn vorfkehenden Artikel enwahnten Requisitionen ergehen Preußi- 
scher Seits an die Lippesche Vormundschaftliche Regierung, und Lippescher 
Seits in Hinsicht schon zum Dienste angenommener Deserkeurs, an das Ge- 
neral-Kommando der Provinz, worin sich der Deserteur befindet, in allen. 
übrigen Fallen an die betreffende Preußische Provinzial-Regierung. 
Artikel 10. 
An Unterhaltungskosten werden der ausliefernden Seite für jeden De- 
serteur, vom Tage seiner Verhaftung an, bis zum Tage der Auslieferung 
einschließlich, für den Tag Drei Groschen Preußisch Ke#ranc, für ein Perd 
aber täglich Sechs Pfund Hafer, Acht Pfund Heu, und Drei Pfund Stroh, 
Berliner Gewicht, den Zentner zu 110 Pfund, gut gethan. 
Die Berechnung der Futterkosten geschiehet nach den Marktpreisen des 
Orts, oder der nächsten Stadt, wo die Arretirung geschehen ist, und die Be- 
zahlung erfolgt, ohne die geringste Schwierigkeir, gleich bei der Auslleferung. 
Wenn auf die auszuliefernden Deserteurs, nach ihrer zum Zweck der 
Auslieferung erfolgten Verhaftung, wegen Krankheit höhere Verpflegungs- 
kosten haben verwendet werden müssen; so werden diese ebenfalls sosleich bei 
der Auslieferung, jedoch auf den Grund einer mitzutheilenden besonderen Be- 
rechnung, erstattet.. 
Artikel II., 6 
Außer biesen Kosten und der im nachfolgenden Artikel 12. bemerkken Br- 
lohnung, kann ein Mehreres unter irgend einem Vorwand, wenn auch gleich 
der auszuliefernde Mann unter den Truppen des Souverains, der ihn auszu- 
liefern hat, angeworben seyn sollte, etwa wegen des Handgeldes, genossener 
Löhnung, Bewachung und Fortschaffung, oder wie es sonst Namen habem. 
mogte, nicht gefordert werden. 
Artikel 12. 
Dem Unterthan, welcher einen Desertkeur einlieferk, soll eine Gratisskas 
tion von Fünf Thalern Preuß. Kourant für einen. Mann ohne Pferd, und von- 
Zehn Thalern- Preuß. Kourant für einen. Mann mit dem Pferde gereicht, vo#n 
d#em ausliefernden Theile vorgeschossen und sofort bei der Auslieferung wieder- 
erstattet werden. In Rücksicht anderer ausgetretener. Militairpflichtigen, die- 
nicht nach Arkikel 2. in, die Klasse der eigentlichen Deserteurs gehoͤren, faͤllt: 
dieses Kartelgeld weg. 
Artikel 13:. 
Ueber den Empfang’der, Artikel 16 und 12., gedachten Kosten und'- 
Gratiffkations-Erstattung hat die ausliefernde Behörde zu guiliren. Desi 
etwar
	        
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