Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

— 166. —- 
160) Diese Gebühren= und Stempelfreibeit soll auch wegen solcher Klagen 
bewilligt werden, die blos zur Erlangung eines Judikats oder eines Aner- 
kenntnisses zum Behuf des Antrages auf Erekmion angestellr werden, in 
sofern die Schuld geradehin anerkannt, oder ein Vergleich bewerfstellige 
wird. In diesem Fall sind auch dem Kläger keine Kosten anzusetzen, die 
er jedoch bezahlen muß, wenn wider ihn abweisend erkannt wird. 
F. D. 
Wegen der Zinsen gelten nachstehende Bestimmungen: 
1)) in Hinsicht auf die laufenden Zinsen seit dem asten Dezember 1814. 
hat es dabei sein Bewenden, daß solche bei Vermeidung der exekurtven 
Beitreibung pünktlich baar bezablt werden müssen. 
2) Was die Rückstände bis zum 2 Asten Dezember 1814. betrifft, so ist der 
Schuldner verpflichtet, zu Johannis jeden Jahres neben den laufenden 
Zinsen einen jährigen Zinsrückstand baar abzuzahlen, und damit Johannis 
1810. den Anfang zu machen. 
3) In Fällen, wenn das aufgekündigte Kapital früber begahlt wird, bevor 
die Zinsen-Rückstände durch jährliche Zahlung eines jährigen Rückstandes 
baben berichtigt werden können, bleibt dem Schuldner diese terminliche 
Abtragung zwar ferner gestattet, dem Gläubiger jedoch sein hypothekarie 
sches Recht vorbehalten. « 
4) Gegen die Schuldner, welche der hierin festgesetzten Verbindlichkeit, zur 
Bezahlung der rückständigen Jinsen nicht nachleben., findet die exekneive 
Beitreibung der jedesmal fälligen Raten statt. 
5) Das Spexiäl= oder General-Moratorium, welches dem Schuldner 
gegen hypothekarische Gläubiger gestattet wird C. 8.), befreiet denselben 
nicht von der Bezahlung der rückständigen Zinsen in der hier festgesetzren 
Art. Doch darf die im Moratorien= Prozeß zu bestellende Sicherheit 
auf den Betrag der rückständigen Zinfen nicht ausgedehnt werden. 
20) Wenn nach F. 8. No. 7. der Gläubiger auch wegen der rückstandigen 
Zinsen von Personal-Forderungen das Spezial-Morakorium erhält; so 
tritt auch dann die vorstehend No. 2. ertheilte Vorschrift ein. 
K. o. 
Diese in vorstebenden-S# enthaltenen Bestimmungen wegen Erleichte- 
rung der Zahlungs-Verpflichtongen, der Moratorien und der rückständigen 
Zinsen, finden auch auf die Verhälenisse des westpreußischen landschaftlichen 
Kredilsystems gegen dessen Pfandbriefsschuldner Anwendung. Jedoch behalten 
Wir Uns vor, auf den Antrag der westpreußischen General-Landschafts- 
Direk-
	        
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