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160) Diese Gebühren= und Stempelfreibeit soll auch wegen solcher Klagen
bewilligt werden, die blos zur Erlangung eines Judikats oder eines Aner-
kenntnisses zum Behuf des Antrages auf Erekmion angestellr werden, in
sofern die Schuld geradehin anerkannt, oder ein Vergleich bewerfstellige
wird. In diesem Fall sind auch dem Kläger keine Kosten anzusetzen, die
er jedoch bezahlen muß, wenn wider ihn abweisend erkannt wird.
F. D.
Wegen der Zinsen gelten nachstehende Bestimmungen:
1)) in Hinsicht auf die laufenden Zinsen seit dem asten Dezember 1814.
hat es dabei sein Bewenden, daß solche bei Vermeidung der exekurtven
Beitreibung pünktlich baar bezablt werden müssen.
2) Was die Rückstände bis zum 2 Asten Dezember 1814. betrifft, so ist der
Schuldner verpflichtet, zu Johannis jeden Jahres neben den laufenden
Zinsen einen jährigen Zinsrückstand baar abzuzahlen, und damit Johannis
1810. den Anfang zu machen.
3) In Fällen, wenn das aufgekündigte Kapital früber begahlt wird, bevor
die Zinsen-Rückstände durch jährliche Zahlung eines jährigen Rückstandes
baben berichtigt werden können, bleibt dem Schuldner diese terminliche
Abtragung zwar ferner gestattet, dem Gläubiger jedoch sein hypothekarie
sches Recht vorbehalten. «
4) Gegen die Schuldner, welche der hierin festgesetzten Verbindlichkeit, zur
Bezahlung der rückständigen Jinsen nicht nachleben., findet die exekneive
Beitreibung der jedesmal fälligen Raten statt.
5) Das Spexiäl= oder General-Moratorium, welches dem Schuldner
gegen hypothekarische Gläubiger gestattet wird C. 8.), befreiet denselben
nicht von der Bezahlung der rückständigen Zinsen in der hier festgesetzren
Art. Doch darf die im Moratorien= Prozeß zu bestellende Sicherheit
auf den Betrag der rückständigen Zinfen nicht ausgedehnt werden.
20) Wenn nach F. 8. No. 7. der Gläubiger auch wegen der rückstandigen
Zinsen von Personal-Forderungen das Spezial-Morakorium erhält; so
tritt auch dann die vorstehend No. 2. ertheilte Vorschrift ein.
K. o.
Diese in vorstebenden-S# enthaltenen Bestimmungen wegen Erleichte-
rung der Zahlungs-Verpflichtongen, der Moratorien und der rückständigen
Zinsen, finden auch auf die Verhälenisse des westpreußischen landschaftlichen
Kredilsystems gegen dessen Pfandbriefsschuldner Anwendung. Jedoch behalten
Wir Uns vor, auf den Antrag der westpreußischen General-Landschafts-
Direk-