(No. 466.) Bekanntmachung vom 3usten März 18 1., in Beziehung auf die-#trakkelse=
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Hessen-Darmstädtschen Regierung abgeschlossene Kartel-Konvention.
— Königlich-Preußischen und der Großherzoglich-Hessen-Darm-
städtschen Regierung ist unter dem IIten Febmar d. J. eine Kartel-Konven-
tion abgeschlossen worden, welche mit der, durch die Gesetz-Sammlung
No. 421. publizirten Kartel-Konvention vom 18ten April 1817. mit dem
Königreiche Sachsen, mit Ausnahme der in der Anlage besonders abgedruckten
Artikel 6., 9., 1c. und 12., völlig gleichlautend ist.
Indem diese Konvention, welche vom Tage der beiderseits zu gleicher
Zeit zu bewirkenden Publikation an, in Kraft tritt, hierdurch zur allgemeinen
Kenmuoiß gebracht wird, ist es der Wille Sr. Majestet des Königs, daß
dieselbe von allen Militair= und Civil-Behörden, wie auch von sämmtlichen
Allerhöchst Ihren Unterthanen, in allen Stücken auf das Genaueste befolgt
werde.
Engers, den 3usten März 1818.
C. Fürst v. Hardenberg.
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Auszug
aus der zwischen der Königlich-Preußischen und Großhergoglich=
Hessen-Darmstädeschen Regierung unterm 1i1ten Februar 1818.
abgeschlossenen Kartel-Konvention.
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Artikel 6.
U. durch die möglichste Regelmaßigkeit die Auslieferung zu beschleunigen,
sind beide kontrahirende Theile wegen bestimmter gegenseitiger Ablie-
ferungsorte dahin übereingekommen, daß die Großherzogliche Stadt und
deutsche Bundesfestung Mainz auch für beide kontrahirende Staaten zur
Empfangnahme der Deserteurs und zur sofortigen Bezahlung aller, in den
folgenden Artikeln 10. und 12. stipulirten Kosten bestimmt, und den in Mainz
sich befindenden Behörden dazu der besondere Auftrag ertheilt werden soll.
Artikel. 0.
Die im vorstehenden Artikel erwähnten Requisitionen ergehen Preußischer
Seits an das Großherzogliche Ober-Kriegs-Kolleg, oder an die Provinzial-
Kantons-Kommandeurs zu Darmstadt, Gießen und Worms, und Hessischer
Seits an die nächste Preußische Provinzial-Regierung, oder das nächste Kö-
nigliche General-Kommando der Prcupischen Provinz, wohin der Deserteur