Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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sich begeben. Bon den Milltair-Behörden werden diejenlgen Desertems, 
welche erwa zum Dienste angenommen seyn sollum#, von drn Civil-Behörden 
aber diejenigen, bei denen dies der Fall nicht ist, ausgeliefert. 
Artikel 10. 
An Unterhaltungskosten werden der ausliefernden Macht für jeden 
Deserteur vom Tage seiner Verhaftung an, bis zum Tage der Auslieferung 
keinschließlich, für den Tag Drei Groschen Preußisch Kourant, oder Dreizehn 
und ein halber Kreuzer im 24 Guldenfuß; für ein Pferd aber täglich Sechs 
MPund Hafer, Acht Pfund Heu und Drei Pfund Seroh Berliner Gewiche, 
den Zeniner zu einhundert. und zehn Pfund, gut gethan. 
Die Berechnung der Futterkosten geschiehet nach den Marktpreisen des 
Orts oder der nächsten Stadt, wo die Arretirung geschehen ist, und die Be- 
zahlung erfolgt) ohne die geringste Schwierigkeit, gleich bei der Auslieferung. 
Artikel 12. 
Dem Unterthan, welcher einen Deserteur einliefert, soll eine Gratiflka- 
tion von Fünf Thalern Preußisch Kourank, oder Neun Gulden im 24 Gulden- 
fuß für einen Mann ohne Pferd, und von Zehn Thalern Preußisch Kourant 
oder Achtzehn Gulden im 24 Guldenfuß für einen Mann mit dem Perde 
gereicht, von dem ausliefernden Theile vorgeschossen, und sofort bei der 
Auslieferung wieder erstattet werden. In Rücksicht anderer ausgetretener 
Militairpflichtigen, die nicht nach Artikel 2. in die Klasse der eigentlichen. 
Deserteurs gehbren, fäallt dieses Kartelgeld weg. 
(Ne. 407.)
	        
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