Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

bandesgesetze erfordern. Wenn nach überstandener Strafe der Deserteur 
ausgeliefert wird, sollen die denselben betreffenden Untersuchungsakten 
entweder im Original, oder auszugsweise und in beglaubten Abschriften 
übergeben werden, damit ermessen werden kann, ob ein dergleichen De- 
serteur noch zum Militairdienste geeignet sey, oder nichr. 
Schulden oder andere von einem Deserteur eingegangene Verbindlich- 
keiten geben dagegen dem Staate, in welchem er sich aufhält, kein Recht, 
dessen Auslieferung zu versagen. 
Artikel 5S. 
Die Berbindlichkeit zur Auslieferung erstreckt sich. auch auf die Perde, 
Sattel= und Reitzeug, Armacur= und Montirungsstücke, welche von den Deser- 
teurs etwa mitgenommen worden sind, und ktrict auch dann ein, wenn der 
Deserteur selbst, nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels, nicht 
ausgeliefert wird. 
" Artikel 6. 
Die Auslieferung geschieht in der Regel freiwillig, und ohne erst eine 
Regquisition abzuwarten. Sobald daher eine Militair= oder Civilbehörde einen 
jenseitigen Deserteur entdeckt, wird sofort die Auslieferung desselben, so wie 
der bei ihm etwa vorgefundenen Effekten, Pferde, Waffen 2c. veranlaßt. 
Artikel 7. 
Sollte aber ein Deserteur der Aufmerksamkeit der Behörden desjenigen 
SEtaates, in welchen er übergetreren ist, entgangen seyn, so wird dessen Aus- 
lieferung sogleich auf die erste desfallsige Requisition erfolgen, selbst dann, 
wenn er Gelegenheit gefunden hätte, in dem Militairdienste des gedachten 
Staates angestellt zu werden. Nur wenn über die Richtigkeit wesentlicher 
in der Requisition angegebener Thatsachen, welche die Auslieferung überhaupt 
bedingen, solche Zweifel obwalten, daß zuvor eine nähere Aufklärung derselben 
Koischen der requirirenden und der requirirten Behörde nöthig wird, ist der 
Auslieferung Anstand zu geben. 
Artikel 8. 
Die im vorstehenden Artikel erwähnten Requisitionen ergehen Preußischer 
Seits, in Hinsicht bereits zum Dienste angenommener Deserteurs, an den 
jedesmaligen Militair-Chef der Hamburger Garnison, in allen übrigen Fällen 
aber an den dortigen Polizeiherrn, und Hamburgischer Seits in Hinsicht schon 
zum Dienst angenommener Deserteurs, an das General-Kommando der Pro- 
vinz, worin sich det Deserteur befindet; in allen uͤbrigen Faͤllen aber an die 
betreffende Preußische Provinzial-Regierung. 
Artikel 9.
	        
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