Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

[o.  473.)  Berordnung  bber  die  Verschuldung  der  Lehen  und  Fideikommisse  bei  Auseinandersetzung
  der  Gutsherren  mit  den  Bauern.  Vom  gien  Mai  1818.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  r.  #1

In  Unserm  Edikt  vom  läáten  September  1811.,  die  Regulirung  der
gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse  betreffend,  haben  Wu  §.  ö6.  verordnet,
  daß  die  Besitzer  von  Lehen  und  Fideikommissen  gewisse  Verfügungen
über  die  von  ihnen  besessenen  Güter  auch  ohne  Konsens  der  Agnaten  vorkunehmen
  befugt  seyn  sollen.

Wir  haben  diese  Verordnung  in  Unserer  Deklaration  vom  20sten  Mai
1816.  Art.  50  —  30.  dahin  näher  bestimmt,  dat  die  unbedingte  Gültigkeit
solcher  Verfügungen  von  dem  nachfolgenden  Beweise  wirklicher  Verwendung
des  eingenommenen  Darlehns  oder  Kaufgeldes  abhängig  seyn  solle.  Da  sich
aber  bei  der  Anwendung  dieser  letzten  Vorschrift  große  Schwierigkeiten  gefunden
haben,  indem  Gläubiger  und  Köufer  in  ein  solches  Geschäft  von  ungewisser
Gültigkeit  sich  einzulassen  Bedenken  tragen;  so  verordnen  Wir  hierüber,  nach
erfordertem  Gutachten  Unsers  Staatsraths,  wie  folgt:

5.  I.

Wenn  der  Besitzer  eines  Lehen=  oder  Fideikommiß-Gutes  die  ihm  in
den  genannten  Verordnungen  verstattete  Verpfändung  oder  Verdußerung  vornehmen
  will;  so  hat  er  zuvor  die  Festsetzung  seines  Geldbedarfs  durch  die
General=  Kommist  on  in  der  Art  zu  bewirken,  wie  sie  in  der  Deklaration  vom
29sten  Mai  1816.  Art.  54.  vorgeschrieben  ist.

S.  2.

Ist  diese  Festsetzung  erfolgt,  und  von  der  General-Kommission  artestirt;
so  muß  die  Hypothekenbehoͤrde  jede  innerhalb  der  festgesetzten  Summe  vorgenommene
  Verpfäncung  oder  Verdußerung  unbedingt  eintragen,  dergestalt,
daß  die  Sicherheit  des  eingetragenen  Gläubigers  oder  Käufers  von  dem  Beweise
  wirklicher  Verwendung  des  Geldes  völlig  unabhängig  ist.

§.  3.

Die  General-Kommission  ist  aber  berechrigt  und  verpflichtet,  den  Gutsbesitzer
  zur  gesetzlichen  Verwendung  des  Geldes  anzuhalten,  und  sie  ertheilt
demselben  nach  gefuhrtem  Beweise,  oder  nach  befundener  Richtigkeit  der  Angabe
  bei  angestellter  Revision,  ein  Atest  über  diese  Verwendung.

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