Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

9. 4. 
Alle Agnaten oder Anwaͤrter, denen ein Sukzessionsrecht in dieses Lehen 
oder Fideikommiß zusteht, sind berechtigt, sich die Beobachtung der im §. 3. 
gegebenen Vorschrift nachweisen zu lassen. 
g. 5. 
Durch gegenwärtige Verordnung wird demnach Unsere Deklaration vom 
29sten Mai 1816. K. 56 — 59., insofern darin von Lehen= und Fideikommiß-= 
gütern die Rede ist, außer Kraft gesetzt. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen, 
und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Berlin, den oten Mai 18193. 
(L. S.; Friedrich Wilhelm. 
C. Fü#rst v. Hardenberg. o. Altenstein. 
WBeglaubigt: 
Friese. 
 
	        
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