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Artikel 12.
Außer diesen Kosten, und der in nachfolgendem Artikel 13. bemerkten
Belohnung, kann ein Mehreres unter irgend einem Vorwande, wenn auch
gleich der auszuliefernde Mann unter den Truppen des Souverains, der ihn
auszuliefern hat, angeworben seyn sollre, etwa wegen des Handgeldes, ge-
nossener Löhnung, Bewachung und Forrschaffung, oder wie es sonst Namen
haben möchte, nicht gefordert werden.
Artikel 13.
Dem Unterthan, welcher einen Deserteur einlieferk, soll eine Gratifika-
tion von Fünf Thalern Preußisch Kourant für einen Mann ohne Pferd, und von
Zehn Thalern Preußisch Kourant für einen Mann mit dem Pferde gereicht,
von dem ausliefernden Theile vorgeschossen und sofort bei der Auslieferung
wieder erstattet werden. In Rücksicht anderer ausgerretenen Militairpflichti-
gen, die nicht nach Ark. 2. in die Klasse der cigentlichen Deserteurs gehbren,
fällt dieses Karrelgeld weg.
Artikel 1.
Ueber den Empfang der, Artikel 11I. und 13., gedachten Kosten= und
Gratifikations-Erstartung, hat die ausliefernde Behbrde zu quittiren. Des
etwa nicht sofort auszumittelnden Betrages der zu erstattenden Unkosten hal-
ber, ist aber die Auslieferung des Desertenrs, wenn derselben sonst kein Be-
denken entgegensteht, nicht aufzuhalten.
Artikel 15.
Ailen Behörden, besonders den Grenzbehrden, wird es strenge zur
Plicht gemacht werden, auf die jenseitigen Deserteurs ein wachsames Auge
zu haben, und daher einen Jeden, aus dessen Aussagen, Kleidung, Waffen
oder andern Aßzeichen sich ergiebt, daß er ein solcher Deserteur sey, sogleich,
ohne erst eine Requisition deshalb abzuwarten, unter Aufsicht zu stellen, oder
nach Um##l#nden zu verhaften.
Ar#tel 106.
Alle nach der Verfassung der beiderse'tigen Staaten, Reserve= oder
kandwehr-, und uberhaupt imutlitaurpflichtige Umerthanen, welche sich
von Zeit der Puellfation bieser Konvemion an, in die Lande des andern Sou-
verains oder zu bessen Truppen legeben, sind, jedoch nur auf vorgän-
lgige Rellamation, der Auslieferung ebenfalls unterworfen, und es foll
mit dieser Anslieferung im Uebrigen, sowobl in Hinsicht der dabei zu beobach-
tenden Form, ais auch ##egen der zu erstattenden Verpflegungskosten, eben
so gehalten werden, wie cs wegen der Auslieferung anilitairischer Deserleura#
in dieser Konvenlion bestimmr ist.
Bei allen solchen An#liefemungen aber, welche von der Obrigkeit auf
jenseitige Reguisuiion bewirkt werden wird ein Kar##lgeld nicht enrrichter.
Jahrgang #818. K Artit