Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

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Artikel 12. 
Außer diesen Kosten, und der in nachfolgendem Artikel 13. bemerkten 
Belohnung, kann ein Mehreres unter irgend einem Vorwande, wenn auch 
gleich der auszuliefernde Mann unter den Truppen des Souverains, der ihn 
auszuliefern hat, angeworben seyn sollre, etwa wegen des Handgeldes, ge- 
nossener Löhnung, Bewachung und Forrschaffung, oder wie es sonst Namen 
haben möchte, nicht gefordert werden. 
Artikel 13. 
Dem Unterthan, welcher einen Deserteur einlieferk, soll eine Gratifika- 
tion von Fünf Thalern Preußisch Kourant für einen Mann ohne Pferd, und von 
Zehn Thalern Preußisch Kourant für einen Mann mit dem Pferde gereicht, 
von dem ausliefernden Theile vorgeschossen und sofort bei der Auslieferung 
wieder erstattet werden. In Rücksicht anderer ausgerretenen Militairpflichti- 
gen, die nicht nach Ark. 2. in die Klasse der cigentlichen Deserteurs gehbren, 
fällt dieses Karrelgeld weg. 
Artikel 1. 
Ueber den Empfang der, Artikel 11I. und 13., gedachten Kosten= und 
Gratifikations-Erstartung, hat die ausliefernde Behbrde zu quittiren. Des 
etwa nicht sofort auszumittelnden Betrages der zu erstattenden Unkosten hal- 
ber, ist aber die Auslieferung des Desertenrs, wenn derselben sonst kein Be- 
denken entgegensteht, nicht aufzuhalten. 
Artikel 15. 
Ailen Behörden, besonders den Grenzbehrden, wird es strenge zur 
Plicht gemacht werden, auf die jenseitigen Deserteurs ein wachsames Auge 
zu haben, und daher einen Jeden, aus dessen Aussagen, Kleidung, Waffen 
oder andern Aßzeichen sich ergiebt, daß er ein solcher Deserteur sey, sogleich, 
ohne erst eine Requisition deshalb abzuwarten, unter Aufsicht zu stellen, oder 
nach Um##l#nden zu verhaften. 
Ar#tel 106. 
Alle nach der Verfassung der beiderse'tigen Staaten, Reserve= oder 
kandwehr-, und uberhaupt imutlitaurpflichtige Umerthanen, welche sich 
von Zeit der Puellfation bieser Konvemion an, in die Lande des andern Sou- 
verains oder zu bessen Truppen legeben, sind, jedoch nur auf vorgän- 
lgige Rellamation, der Auslieferung ebenfalls unterworfen, und es foll 
mit dieser Anslieferung im Uebrigen, sowobl in Hinsicht der dabei zu beobach- 
tenden Form, ais auch ##egen der zu erstattenden Verpflegungskosten, eben 
so gehalten werden, wie cs wegen der Auslieferung anilitairischer Deserleura# 
in dieser Konvenlion bestimmr ist. 
Bei allen solchen An#liefemungen aber, welche von der Obrigkeit auf 
jenseitige Reguisuiion bewirkt werden wird ein Kar##lgeld nicht enrrichter. 
Jahrgang #818. K Artit
	        
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