Artikel 17.
Diejenigen Individnen, welche nach den Gesetzen eines jeden der pa-
ziszirenden Staaten im militairpflichtigen Alter sind, und bei Ueberschreitung
der gegenseitigen Grenzen, ohne einen obrigkeirlichen Paß oder eine sonstige
binreichende Legitlmation vorzeigen zu können, den Verdacht auf sich zieher,
daß sie sich der Militairpflicht gegen ihren Staat entziehen wollen, sollen so-
fort zurückgewiesen, und dergleichen Personen weder Aufenthalt noch Zuflucht
in dem jenseitigen Staate gestattet werden.
Artikel 18.
Den beiderseitigen Behörden und Unterthanen wird strenge untersagt
werden, Deserteurs oder sonstige Militairpflichtige, die ihre desfallsige Be-
freiung nicht hinlänglich nachweisen können, zu Kriegsdiensten anzunehmen,
deren Aufenthalt zu verheimlichen, oder dieselben, um sie etwanigen Rekla-
mationen zu entziehen, in entferntere Gegenden zu befördern. Auch soll es
nicht gestattet werden, daß von irgend einer fremden Macht dergleichen Ju-
dividuen innerhalb der Staaten der hohen Souverams angeworben werden.
Artikel 10.
Wer sich der wissentlichen Berhehlung eines Deserteurs oder Militair-
pslichtigen und der Beförderung der Flucht desselben sch. ldig inocht, wird mit
einer nachdrücklichen Geld= oder Gefängnißstrafe belegt.
Artikel 20.
Gleichmäßig wird es den Unterthanen beider hohen kontrahirenden Mäch-
te untersagt werden, von einem jenseitigen Deserteur Pferde, Sättel= und
Reitzeung, Armatfur= und Montirungsstücke zu kanfen, oder sonst an sich zu
bringen. Der Uebertreter dieses Verbots wird nicht allein zur Herausgabe
dergleichen an sich gebrachter Gegenstände, ohne den mindesten Ersatz, oder
zur Erstatturg des Werths angehalten, sondern noch überdem mit willkührlicher
Geld= oder Gefängnißstrafe belegt werden, wenn bewiesen wird, daß er wis-
sentlich von einem Deserteur etwas an sich gebracht oder gekauft hat.
Artikelt 21.
Indem auf diese Art eine regelmäßige Auslieferung der gegenseitigen
Deserteurs und Militairpflichtigen eingeleitet ist, wird jede elgenmächtige
Verfolgung eines Desercreurs auf jenseitigem Gebiete, als eine Verletzung des
letztern streng untersagt und sorgfaltig vermieden werden. Wer sich dieses-
Vergehens schuldig macht, wird, wenn er dabei betroffen wird, sogleich ver-
haftet und zur gesetzlichen Bestrafung an seine Regierung abgeliefert werden.
Artikel 27.
As eine Gebietsverletzung ist jedoch nicht anzusehen, wenn von einem
Kommando, welches einen oder mehrere Deserteurs bis an die Grenze ver-
folgt, ein Kommandirter in das jenseitige Gebiet gesandt wird, um der näch-
stem Ortsabrigkeic die Desertion zu melden. Diese Obrigkeit muß vielmehr,
wen