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naͤmlich: Prenßen, Westpreufen, Brandenburg, Pommern, Shhlesien,
¶Vosen und Sachsen, unter 4.;
½% Tarif für die westlichen Provinzen,
d nemlich: Westphalen, Cleve, Juͤlich, Berg und Niederrhein, unter B.;
eine Zoll= und Verbrauchssteuer-Ordnung, 4. ZJol- und Verbrauchs-
welche die Maaßregeln zur Sicherung der Einnahme und zum Schutze —
des inländischen Gewerbfleißes durch Aufsicht an den Grenzen, und
die dabei statefindenden Komrollen und Formen, auch die Folge der
Uebertretung dieser Vorlschrifken bestimmt,
vollzogen, und gegenwärtigem Gesetze beigefügt worden.
§. 12. Von Gegenstaͤnden, die nicht im Lande bleiben, sondern blos 4. Beenln des Tran-
durchgeführt werden, wiro als Durchführabgabe nur der Einfuhr= und Ausfuhr= sito · ut
Zoll nach dem Tarif erboben.
§. 13. Gegenstände der Durchfuhr können innerhalb des Landes unter Erleichterunz *
der geordneten Aufsicht umgeladen, auch, der Spedition oder des Zwischenhan= 3. rürch Erlaubniß zum
dels wegen, gelagert werden, ohne deshalb eine Verbrauchssteuer zu zahlen. Umladen und Lagern,
§. 14. In nachstebenden Fällen findet ausnahmsweise eine Vermi bö. durch Ermaeigung
derung der Jollgefälle bei der Durchfuhr statt: nr wrl n
a. In den öfstlichen Provinzen sollen alle Gegenstände, welche im Tarife
mit mehr als einem halben Thaler Zoll für den Zentner, sey es bei der
Einfuhr oder bei der Auofuhr, oder bei beiden zusammen genommen, oe-
legt sind, dennoch überhaupt nur einen halben Thaler für die Durchfuhr
entrichten, wenn sie links der Oder eingehen, und entweder unmittelbar,
oder auch nach vorgangiger Lagerung, zur Spedition oder zum Zwi-
schenhandel auch wiederum links der Oder ausgeführt werden.
Bei der Landfracht kann dieser verminderte Zoll, wo es zu-
lässig befunden wird, nach Pferdeladungen bestimmt und erhoben
werden.
b. Eben diese Ermäßigung des. Jolls gilt für Waaren, die mit der Be-
stimmung zur Frankfurter und Nanmburger Messe links der Oder einge-
hen, und von dieser Messe auch wiederum links der Oder ausgeführt
werden.
Pc. Auch gilt dieselbe Ermäßigung für Waaren, welche seewärks durch die
Odermündungen cinkommen, und links der Oder ausgehen.
§. 16. Wo außerdem in Folge besonderer Oertlichkeit eine Ermaßi-
gung der Jollgefélle bei der Waaren-Durchfuhr begründet ist, wird solche
besonders angeordnet und bekannt gemacht werden.
. 10. Oer Verkehr im Innern soll frei seyn, und keine Beschrän= II. Verkehr im Innern.
kungen desselbe zwischen den verschiedenen Provinzen oder Landestheilen des öreihelt behelben.
Staats künftig stalt finden.
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