Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

*3 *8 
Entri 
des B 
Als Regel wird angenommen, daß der in 24 Stunden erzeugte Vrannt. 
wein von 50° Alkohol sich zum Blasenraum wie I zu verhälr, wonach der 
Blasenzins 1 gr. 3 Pf. auf Vier Quart Blaseninhalt für jene Zeit betragr. 
&. 3. Bei Brennereien, welche auf einen schnelleren Betrieb als §F. 2. 
angenommen worden, eingerichtet sind, wird der Blasenzins verhältnißmäßig 
erhöht. Es sindet jedoch die Erhöhung erst Statt, wenn : mehr an Brannt- 
wein nach Beschaffenheit der Einrichtung in 24 Stunden erzeugt werden kann, 
und dann auch lediglich in gleichen Abstufungen mit : der Steuer. 
. 4. Für die schon bestehenden Brennereien, welche erweislich um 3. 
und mehr in der oben angenommener Produkrionsfähigkeir zurückbleiben, kann 
in den nächsten zwei Jahren eine Erleichterung des Steuersatzes, nach Maaß- 
gabe der zu ermittelnden Produktionsfdbigkeit, auf 3 oder 3 auch bis auf # 
des K. 2. festgesetzten Steuersatzes verlangt werden. 
g. 5. Bei abgelegenen Brennereien von unbedeutendem Umfange kann 
eine Firation des Blasenzinses gestattet werden. 
&. 0. Zur Entrichtung des Blasenzinses als Branntweinsteuer ist ei 
Jeder verpflichtet, der Destillirgeräthe zur Bereitung von Branntwein oder Li- 
itnses obliegt. queurs benutzt. Eine Benutzung der Destillirgerdthe zu diesem Zwecke wird 
Ausnahme. 
allemal vermuthet. 
#K. 7. Frei von der Steuer ist für eine jede Apotheke eine Blase für 
das Laborakorium bis zu 15 Quart Inhalt. 
§#. 8. Blasen, welche der Gewerbereibende auf einige Zeit zum Wat- 
serkochen oder zu einem anderen außergewöhnlichen Zwecke benutzen will, sol- 
len ohne Entrichtung einer Steuer dazu freigegeben werden, wenn der Inha- 
ber die Maaßregeln befolgt, welche die Steuerbehörde vorschreidt, um die 
Ueberzeugung zu erhalten, daß sie nicht zur Bra urweinsbereilung benutzt 
werden. 
in und #&# Der Blasenzins muß in der Regel auf einen Zeitraum von 
Wa 
r welchen 
bn der 24 Stunden voraus emtrichtet werden. Es stehet aber, wenn die Destillirge- 
Lialeror rthe auf längere Zeit im Gange bleiben sollen, dem Steuerpflichtigen frei, 
ihn auch auf beliebige längere Zeit, jedoch immer von 24 zu 24 Stunden 
fortlaufend voraus zu bezahlen. 
&# r. Wer erklärt, auf einen Monat, nämlich Z# Tage, oder auf eine 
längere Zeit sein Destillirgerdth benutzen zu wollen, dem soll verstatret seyn, 
den Blasenzius erst am letzten Monatstage zu entrichten. Wer aber den Zah- 
lungstermin einmal vcrabsäumt hat, kann in der Folge auf diese Erleichte- 
#ung nicht mehr Anspruch machen. 
· H.tt.
	        
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