Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

F. II. Wird wochen= oder monatsweise die Versteuerung angemeldet; 
so wird der Blasenzins für eine volle Woche auf sechs Tage, und für einen 
ganzen Kalendermonat auf 25 Tage berechnet. 
&é. 12. Bei Versteuerungen über 24 Stunden findet ein verhäleniß- 
mäßiger Ersatz der entrichteten Steuer Stact, wenn wegen eines außerordent- 
lichen Unfalls die Destillation nothwendig aufhören mußte. 
§. 13. Brennereien in Verbindung mit einer Ackerwirthschaft, zu wel- 
cher Rindvieh gehalten wird, kann eine 12stündige Versteuerungsfrist verstat- 
tet werden, wenn mit Breungeräthen, welche die §. 2. angenommene Erzeu- 
gungsfähigkeit nicht übersteigen, gebrannt und auch nur eine Blase bis 330 
Quart Inhalt darin gebraucht wird. 
#. 448 Das vorhandene Brenngeräthe und die Räume, in welchen Aufsicht der 
Brennerei betrieben wird, stehen unter Aufsicht der Steuerbehörde. Von der= Steverbehtr# 
selben werden die Destillirgeräthe für die Zeit, während welcher das Abziehen? 
von Branntwein nicht gestattet ist, auf angemessene Weise außer Gebrauch 
gesetzt. 
. 15. Wer Destillirgeräthe fertigr, oder zum Verkaufe vorräthig tu Seinsche. 
balt, kann das Branntweinbrennen weder an demselben Orte, noch im Um- errrieere der 
fange von 2 Meilen treiben. dei atung 
§. 16. Innerhalb des Grenzbezirks können früher bestandene Brenne, 
reien nur erhalten und fortgesetzt, und neue nur angelegt und betrieben wer- 
den, unter Beobachtung der Vorschriften, welche die Verwaltung anzuordnen 
nöthig erachtet, um das Abgabeninteresse zu sichern. 
§. 17. Wer durch rechtskräftiges Urtheil das Recht, Branntwein zu 
brennen, verloren hat, darf sich kein Destillirgerthe ganz oder theilweise halten. 
§. 18. Wer Bier aus Getreide verfertigt, soll von jedem Zentner 8 Ei 
Malzschroot, welches zum Bierbrauen verwendet wird, 16 gGr. entrichten. Vua des, 
Ist mit der Bierbrauerei zugleich eine Essigbereitung verbunden, oder 
wird Essig aus Malz in eigends dazu bestimmten Anlagen im Großen zum 
Verkauf bereitet; so muß auch von dem Malzschroot zu Essig, diese Steuer 
entrichtet werden. 
§. 10. Die Bersteuerung des Braumalzes muß erfolgen, bevor die Spern. 
Einmeischung geschieht. Braumatk zu 
zahlen ist. 
§ 20. Wer in Brananlagen lediglich zum Bedarf seines Hausstandes Ausnahmen. 
zu brauen sich verpflichter, kann die Erlaubnih dazu gegen Vorausbezahlung 
einer Absindungssumme, auf einen bestimmten Zeitraum erhalten. « 
Q2 . 21.
	        
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