g. 21. Die Verfertigung des Haustrunkes in gewöhnlichen Kochkesseln
ist von der Steuerontrichtung ganz frei, wenn die Zubereitung allein zum eig-
nen Bedarf in Familien von nicht mehr als zehn Personen uͤber vierzehn Jah-
ren geschieht.
im. Bekteue- &. 22. Die Steuer vom Weinmoste (Traubenfafr) wird, mit Rück.
n che sicht auf die örtliche Verschiedenheit des Gewüächses, auf
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für den Eimer auf der Kelter gewonnenen Mostes bestimmf.
#K. 23. Ees foll nach der Lage und der Beschaffenheit der Weinberge und
Weingärten festgesetzt werden, nach welchem Satze der in jedem gewonnene
Most zu versteuern sey.
In allen östlichen Provinzen des Staats, imgleichen in der Provinz
Westphalen, und in den Regierungsbezirken von Aachen, Cleve und Düssel-
dorf fsinden, wenn daselbst Weinbau getrieben wird, blos die beiden niedrig-
sten Sätze Anwendung.
ermsigung. g. 24. Eine Ermägigung der Steuer bis auf den geringsten Satz,
findet in soweit Statt, als gehoͤrig erwiesen wird, daß noch unversteuert in
der ersten Hand befindlicher Wein umgeschlagen K.
eriss. ##. 25. Wenn der Ertrag eines Weinbergs in einem Jahre nicht zu
einem Sechstheil eines guten Herbstes geschätzt wird, so soll davon die Steuer
nicht erhoben werden, vielmehr erlassen seyn.
Zahlemg4= §. 20. Die Zahlung der Steuer ist der Steuerschuldige in der Regel
Ki erst sechs Monate nach Aufnahme des Weingewinns zu erlegen verpflichrer.
Innerhalb dieser Frist muß aber ein Steuerschuldner die Abgabe von seinem
ganzen Gewinn emtrichten, sobald er die Hälfte davon in andere Hände ge-
bracht hat.
Besteue · &. 27. Wer eine Grundfläche von mehr als fuͤnf DRuthen mit Tabak
rv.
oen a- bepflanzt hat, soll vom Zentner getrockneter Tabaksblaͤtter einen Thaler an
Steuer entrichten.
. 26. Was in Ansehung der Zahlung der Steuer vom Weinmost
(+. 26.) vorgeschrieben worden, findet auch bei Zahlung der Steuer von den
Tabaksblättern, Anwendung.
Der Eigenthümer, Pächter oder andere Inhaber eines Grundstücks haf-
#et dem Staate für den vollen Betrag der Steuer von dem darauf gewonne-
nen