Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

g. 21. Die Verfertigung des Haustrunkes in gewöhnlichen Kochkesseln 
ist von der Steuerontrichtung ganz frei, wenn die Zubereitung allein zum eig- 
nen Bedarf in Familien von nicht mehr als zehn Personen uͤber vierzehn Jah- 
ren geschieht. 
im. Bekteue- &. 22. Die Steuer vom Weinmoste (Traubenfafr) wird, mit Rück. 
n che sicht auf die örtliche Verschiedenheit des Gewüächses, auf 
"“ 1 Rchlr., 
— * 16 gGr., 
— 10 
– 
= 6 
für den Eimer auf der Kelter gewonnenen Mostes bestimmf. 
#K. 23. Ees foll nach der Lage und der Beschaffenheit der Weinberge und 
Weingärten festgesetzt werden, nach welchem Satze der in jedem gewonnene 
Most zu versteuern sey. 
In allen östlichen Provinzen des Staats, imgleichen in der Provinz 
Westphalen, und in den Regierungsbezirken von Aachen, Cleve und Düssel- 
dorf fsinden, wenn daselbst Weinbau getrieben wird, blos die beiden niedrig- 
sten Sätze Anwendung. 
ermsigung. g. 24. Eine Ermägigung der Steuer bis auf den geringsten Satz, 
findet in soweit Statt, als gehoͤrig erwiesen wird, daß noch unversteuert in 
der ersten Hand befindlicher Wein umgeschlagen K. 
eriss. ##. 25. Wenn der Ertrag eines Weinbergs in einem Jahre nicht zu 
einem Sechstheil eines guten Herbstes geschätzt wird, so soll davon die Steuer 
nicht erhoben werden, vielmehr erlassen seyn. 
Zahlemg4= §. 20. Die Zahlung der Steuer ist der Steuerschuldige in der Regel 
Ki erst sechs Monate nach Aufnahme des Weingewinns zu erlegen verpflichrer. 
Innerhalb dieser Frist muß aber ein Steuerschuldner die Abgabe von seinem 
ganzen Gewinn emtrichten, sobald er die Hälfte davon in andere Hände ge- 
bracht hat. 
Besteue · &. 27. Wer eine Grundfläche von mehr als fuͤnf DRuthen mit Tabak 
rv. 
oen a- bepflanzt hat, soll vom Zentner getrockneter Tabaksblaͤtter einen Thaler an 
Steuer entrichten. 
. 26. Was in Ansehung der Zahlung der Steuer vom Weinmost 
(+. 26.) vorgeschrieben worden, findet auch bei Zahlung der Steuer von den 
Tabaksblättern, Anwendung. 
Der Eigenthümer, Pächter oder andere Inhaber eines Grundstücks haf- 
#et dem Staate für den vollen Betrag der Steuer von dem darauf gewonne- 
nen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.