nen Tabak, auch in dem Fall, daß er den Tabak gegen einen bestimmten An-
theil, oder unter sonstigen Bedingungen durch einen Andern hat anpflanzen
und behandeln lassen.
*. 20. Abgesondert gelegene und solche Landestcheike, welche von Ent= P. Ause=
richtung des Zolls und der Verbrauchsstener für fremde Gegenstände ausge- Kae, en
schlossen sind, können auch in Beziehung auf die durch dieses Gesetz bestimm- W- der
ten Gegenstaͤnde und auf den Verkehr mit dem uͤbrigen Inlande, eigene, der " ger zr6
Oerklichkeit angemessene Verfassungen erhalten. bestbetie;
§. 30. Vergü#tungen der Gefälle bei Versendungen in das Ausland, d # re
finden in der Regel nicht Statt. Erfordern jedoch örtliche Verhältnisse zur Er= bet Versen-
haltung des Handelsverkehrs im Großen solche Bergütungen, so sollen diese Juslkand
Verhältnisse berücksichtigt und besondere Bestimmungen deohalb ertheilt werden.
. 31. Eine Befreiung von den angeordneten Abgaben oder eine gean de
Schadloshaltung wegen behaupteter Exemtionen findet nicht Statt.
§. 32. Die Vorräthe an Branntwein, welche Gewerbtreibende zu der t 4ups
Zeit, wann dieses Gesetz in Kraft tritt, besitzen, und welche bisher mit gar stimmungen.
keiner, oder mit einer geringern Abgabe an den Staat belegt worden, als das
Edikt vom 28. Oktober 1810, Abtheilung II. Nr. S. (Gesetzsammlung vom
Jahre 1810 Seite 36.) festgesetzt hat, sind einer Nachversteuerung unter-
worfen. Es gelren dabei die Bestimmungen, welche die Verordnung vom
26. Mai 1818, Abtheilung II. Nr. 2 bis 5. vorgeschrieben hat.
33. Eine diesem Gesetze besonders beigefügte Ordnung bestimmt die Schluß.
Erhebungsweise der hierin angeordneten Steuern und die Verpflichtungen de-
rer, welche dieselben zu entrichten und dabei etwas zu beobachten haben.
Gegeben Berlin, den g#en Februar 1810.
I)Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altensteim.
Beglaubigt:
Frieses.
(No. 336.)