Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Vergletung
*  unter
brochenen
Betrieb.

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K.  15.  Wenn  wegen  eines  Unfalls  die  Destillation  unterbrochen  werden
muß;  so  ist  dies  sogleich  dem  Steueramte  anzuzeigen,  welches  die  Richtigkeit  der
Angabe  an  Ort  und  Stelle  untersuchen,  und  das  Destillirgeräth  vorschriftsmäßig
außer  Gebrauch  setzen  läaßt.  Die  Steuervergütung  erfolgt  durch  Rckzahlung  für
diejenige  Zeil,  während  welcher  noch  zu  brennen  war,  nach  erfolgter  Genehmigung
der  Regierung.

Ermittelung  §.  10.  Jeder  Inhaber  einer  Brennerei  oder  eines  eingerichteten  Destillire

der  Brenngeräthe,

  u.  Au

sicht  darauf.

f.  gerdths  ist  gehalten,  innerhalb  eines  Termins,  welchen  jede  Regierung  bekannt
machen  soll,  dem  Steueramte  eine  Nachweisung  einzureichen,  worin  die  Raume  zur
Brennerei,  die  Brenngeräthe,  als:  Blasen,  Schlangen,  Kühler,  Helme,  Maischwärmer
  und  Maischbottiche,  imgleichen  der  Quartinhalt  der  Blasen,  Maischwarmer
und  Maischbottiche  genau  und  vollständig  angegeben  seyn  müssen.  Gleiche  Ver-Pflichtung
  zur  Anzeige  binnen  drei  Tagen  liegt  ihm  ob,  wenn  neues  Geräthe  angeschafft,
  oder  wenn  das  vorhandene  ganz  oder  zum  Theil  abgeändert,  oder  i
ein  anderes  Lokal  gebracht  wird.

9.  17.  Inhaber  von  Brennereien  so  wic  andere  Personen,  wemm  letztere  Destillirgeräthe,
  nämlich  Blasen,  Helme  und  Kühler  blos  besitzen,  oder  solche  verfertigen,
oder  Handel  damit  rreiben,  dürfen  dieselben  weder  ganz  noch  theilweise,  weder  neu,
noch  ausgebessert,  aus  ihren  Händen  gebeu,  bevor  sie  es  dem  Steueramte  ihres
Wohnorts  angezeigt,  und  daruͤber  eine  Bescheinigung  von  diesem  erhalten  haben.

E  g.  18.  Die  vorhandenen,  die  künftig  aus  den  Fabrikationsstellen  verkauften,

tt  Blasen.

die  vom  Auslande  eingehenden,  und  die  umgeanderten  Blasen  werden  von  den
Steuerämtern  nachgemessen,  der  Quartinhalt  wird  darauf  eingegraben,  und  sie  sowohl,
  als  die  Helme  und  Kühler,  werden  mit  Nummern,  und  soweit  es  thunlich  ist,
mit  einem  Stempel  versehen.  Auch.  die  Maischbottiche  muß  der  Brennerei-Inhaber
nummeriren,  und  die  Zahl  so  wie  den  Ouartinhalt  darauf  deutlich  mit  Oelfarbe
bezeichnen,  oder  eingraben.

&.  10.  Bei  Vermessung  der  Blasen  ist  derjenige  innere  Raum,  welchen  sie
vom  Boden  bis  zur  äußersten  Mündung  des  Randes  haben,  ohne  allen  Abzug,
auszumitteln.

§.  20.  Die  Steuerämter  sind  verpflichtet,  eine  amtliche  Bescheinigung  der
geschehenen  Anmeldung,  der  Vermessung,  ihres  Ergebnisses,  und  der  Art  der  Bezeichnung
  zu  ertheilen,  worin  die  Beschaffenheit  der  Brenngeräthe  genau  beschrieben
seyn  muß.  Diese  Bescheinigung  dient  zur  Ausweisung  über  den  Besitz  der  Gerathe.

Lufächt  auf  .  21.  Oie  zu  den  Brennereien  gehdrigen  Geräthe  müssen  in  den  Brennereidie

  Blasen.

Räumen  zusammen  aufbewahrt  werden.  Einmaischungen  außerhalb  der  angegebenen

  Räume,  auch  in  andern  als  den  verzeichneten  Maischbottichen  sind  werboten.
Destillirgeräthe,  vornehmlich  Blasen,  stehen  so  lange,  als  sie  nicht  zum
Gebrauch  angemeldet  werden,  dergestalt  unter  besonderer  Aufsicht  der  Steuerbebörde.