Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Die Einma'uhnrnzen dürfen nur geschehen in den Monaken vom Einmal- 
Oktober 7 eeschleglen Maärz von Morgens 6 bis Abenos 10 Uhr, in den übrigen shuns. 
Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr. 
K. 33. Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuer-Beamten zur 
angezeigten Stunde des Einmaischens G. 32.) abzuwarten. Findet sich derselbe ein, 
iso muß alsdann sogleich das Malz in dessen Gegenwart abgewogen, und mit der 
Eimmaischung vorgeschritten werden; der Brauer darf aber die Einmaischung erst, 
nachdem eine Stunde gewartet worden, ohne dessen Gegemwart verrichten. 
§. 34. In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt (Vaechwal- 
werden, so daß keine Nachmaischung Statt finden darf. 
Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben; so muß 
ein für allemal angezeigt werden, in wie viel Abtheilungen, und mit welchem 
Gewichte für jede Beschickung, gemaischt werden soll. 
g. 85. In den Fällen §. 20. und 21. des Gesetzes, ist ein jedes Ablassen Brauen## 
der zubereiteten Getränke an nicht zum Haushalt gehbrige Personen untersagt. usbedark. 
Die Firation G. 20. daselbst) geschieht nach freiem Uebereinkommen mit der 
Steuerbehörde. 
Wer von der Bewilligung im §. 21. des Gesetzes Gebrauch machen will, 
muß solches der Steuerbehörde zuvor in jedem Jahre anmelden, und darüber einen 
Anmeldungöschein sich ertheilen lassen. 
. 3b. Zur Ermittelung des Steuersatzes, welcher vom Weinmost bezahlt um. Ver- 
werden muß, sollen vollständige Nachweisungen von den vorhandenen Weinbergen utran — 
und Weingärten aufgenommen werden, woraus die Größe der mit Weinstocken 
bepflanzten Fläche, die Eimerzahl, welche in einem guten Herbste davon gewonnen 
wird, und der Mittelpreis der vom Eimer Wein bezahlt zu werden pflegt, ersicht- 
lich sind. 
g. 37. Diese Klassifikationsverzeichnisse werden von orkskundigen und sach- 
verständigen Beamten aufgenommen, dann in jeder Gemeinde 14 Tage lang zur 
Einsicht der Weinbauer offen gelegt, deren Erinnerungen niedergeschrieben, von dem 
Landrathe des Kreises geprüft, und nach dessen Gutachten an die vorgesetzte Regie- 
rung befördert, welche darüber zu entscheiden, und die in der Klassiffkation etwa 
nöthigen Abänderungen zu verfügen hat. 
Veränderungen durch Anlegung neuer Weinberge, werden mi#t jedem Jahre 
zum Kataster gebracht, genießen aber drei Freijahre, eingehende werden abgesitzt. 
Dies geschieht jährlich im Monate September, sobald die Weinberge geschlossen sind. 
K. 38. Alsdann läßt jede Regierung zugleich durch unbefangene Sachver= 
ständige in den verschiedenen Weinbezirken untersuchen: ob Aussicht zu einem vollen, 
3, 3, 3, 2 oder 3 Herbst verhanden. Die Ergebnisse dienen zur kontrollirenden 
Vergleichung mit den nachherigen Angaben. 
R2 S. 39.
	        
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