Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Brennmaterialien hin und wieder Gefälle erhoben werden; z. B. in der Pro- 
oinz Sachsen, in Posen, in dem Regierungsbezirk Minden, und in den Städ- 
ten der Provinzen Westphalen, Cleve-Berg und Niederrhein, in welchen 
eine Municipal-Octroi eingeführt ist, bleibt es bei den dorrigen Abgaben 
von solchen Gegenständen. Verbesserungen bei der bisherigen Erhebungsweise 
kann aber der Finanz-Minister treffen. Die Mahlstener vom Braumalze und 
vom Getreide, welches zum Branntweinbrennen geschrootet wird, soll in den 
Theilen der Regierungsbezirke von Magdeburg, Merseburg, Erfurk, und 
im Regierungsbezirk Minden, woselbst eine Mahlsteuer von I gGr. 2 M. 
für den Scheffel Getreide erlegt werden muß, zwar noch fortdauern, aber 
bei der Versteuerung des Brauens und beim Blasenzins hinwiederum vergu- 
tet werden. Daselbst und in andern Landestheilen, wo Mahlsteuer dem Staate 
entrichtet wird, bleibt es jedoch dem Minister der Finanzen überlassen, der 
Oertlichkeit angemessen festzusetzen, ob die Mahlsteuer freizuschreiben, oder 
bei Versteuerung des Brauens und beim Blasenzinse abzurechnen sey. 
Wegen un- §. 8. Defrandationen bei den durch die gegenwärtige Verordnung bei- 
rm- t479 1. behaltenen Steuern werden auch fernerhin nach den bisherigen Vorschriften 
der Steuer= untersucht und bestraft. 
dergehungen. 
Vorschrif- K. O. Von Entrichkung der Skeuer vom eingehenden Mehle und Fleische 
* wuiche oder anderen einer Abgabe unterliegenden Mühlen-Fabrikaten oder Back- 
beodachten und Fleisch-Waaren sollen Quantitäten unter 10 Pfund befreit seyn. 
Dagegen müssen diejenigen, welche, nicht über eine halbe Meile von 
einer Stadt entfernt, Fleisch und Weitzenbrod feil halten, die Abgabe vom 
Fleisch und Mehl nach den Sätzen entrichten, welche Schlächrer und Bäsker, 
die in der Stadt wohnen, zu zahlen haben. 
§. 10. Wenn Mehl und Fleisch, oder andere hieher gerechnete Waare 
CF. 2.) aus dem Auslande in eine Stadt eingeführt werden soll, wo eine 
Abgabe darauf ruhet, muß der Waarenführer, wenn über die Waare nicht 
schon ein Begleitschein ausgeferligt worden, einen Freischein sich ertheilen 
lassen, widrigenfalls angenommen wird, daß solche inländisch und unver- 
steuert sey. 
§. I1I. Eben so müssen dergleichen Waaren mit Passirscheinen begleitet 
seyn, wenn sie aus einer der §F. J. bezeichneren Städte herkommen und in eine 
andere Stadt, welche dieselbe Akzise-Verfassung hat, frei eingelen sollen. 
In allen andern Fällen finder cine Steuerbefreiung oder Verminderung 
bierunter nich: Statt.
	        
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