g. 12. Die transitorischen Bestimmungen der Verordnung vom 26sten Mai
v. J., Abtheilung J. verlieren nunmehr insoweit ihre Anwendung, daß
zu No. 1. die Verbrauchssteuern innerhalb der westlichen Provin-
zen blos die Abgaben noch betreffen, welche im Mindenschen Regie-
rungsbezirk vom Gemahl und vom Schlachtvieh, und in den Städten,
wo selbst eine Munizipal-Octroi eingeführt ist, von den oben (F. 2.)
benannten Gegenständen erhoben werden;
zu No. 2. beim Verkehr zwischen den westlichen und den östlichen Pro-
binzen auch nur allein eine Versteuerung der oben C#. 2.) benannten Ge-
genstände, wenn sie in akzisepflichtige Städte diesseits der Elbe (F. 4.)
eingeführt werden, Statt findet.
&. 13. Vom Candis und Hut-Zucker, welcher in einer inländischen Stenerer
Siederei aus indischem rohen Zucker raffinirt worden und in's Ausland versen- ——1
der wird, wird dem Unternehmer der Siederei eine Vergücung der Steuer zu- # 4
gestanden, welche, wenn der Jucker ausgeführt worden, aus den westlichen #e#.
Prooinzen, oder aus den öfstlichen Provinzen links der Oder 4 Rehlr. 8 Gr.,
und aus diesen rechts der Oder 3 Rthlr. 8 Gr. in Silber-Courant vom Zent-
ner betragen soll.
Füur Quantitäten unter einem Zentner wird keine Vergütung gewährt.
. 14. Auf Landestheile, welche von der Verbrauchssteuer für fremde Vescheist
Gegenstände in Gefolge d. 24. des Gesetzes vom 26. Mai v. J. ausgeschlossen KrL
bleiben, erstreckt sich diese Verordnung nicht, vielmehr bleibt dort die bisherige 1be#te.
Verfassung bestehen, bis eine der Hrtlichkeir angemessene Abänderung erfolgt.
Zur Ausführung dieser Verordnung hat Unser Minister der Finanzen
überall das Erforderliche anzuordnen.
Gegeben Berlin, den Zten Februar 1810.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg o. Alcenstein.
Beglaubigk:
Friese.
Jabtaans 219 T Tarif