Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Truppen gleichzeitig marschiren, so muß nicht allein die Etappenbehörde we- 
nigstens acht Tage zuvor benachrichtigt werden, sondern es soll auch die 
Großberzoglich -Oldenburgische Landesregierung des Fürstenthums Birkenfeld 
wenigstens acht Tage zuvor benachrichtigt und requirirt werden. Außerdem 
soll, wenn eins oder mehrere Regimenter gleichzeitig durchmarschiren, densel- 
ben ein kommandirter Ofszzier wenigstens drei Tage zuvor vorausgehen, um 
wegen der Dislokation, Verpflegung der Truppen, Gestellung der Trans- 
portmittel u. s. w. mit der die Direktion über den Etappenort Birkenfeld 
führenden Behorde gemeinschaftlich die nöthigen Vorbereitungen für das ganze 
Korps zu treffen. Dieser kommandirte Offzier muß von der Zahl und Stärke der 
Regunenter, von ihrem Bedarf an Verpflegung, Transportmitteln, Tag der 
Ankunft u. s. w. sehr genau instruirk seyn. 
#. 3. Die durchmarschirenden Truppen können blos Ein Nachtlager 
verlangen. Ruhetag, oder ein noch längerer Aufenthalt, sindet nicht Sratt. 
Einzelnen Beurlaubten und sonst nicht im Dienste befindlichen Milirair= 
Personen wird weder Recht auf Quartier, noch auf Verpflegung, gegeben; die- 
jenigen Truppen aber, welche zum Quartier und zur Verpflegung berechtigt 
sind, erhalten solche bei den Einwohnern. Die durchmarschirenden Truppen, 
welche der Marschroute gemäß bei den Unterkhanen einquartiert werden, erhal- 
ten auf die Anweisung der Etappenbehörde, und gegen aus zustellende Quitung 
des Kommandirenden, die Naturatverpflegung vom Quartierwirthe, indem 
Niemand ohne Verpflegung fernerhin einquartiert werden soll. Als allgemeine 
Regel wird in dieser Hinsicht festgestellt, daß der Offizier sowohl, wie der Sol- 
dat, mit dem Tische seines Wirths zufrieden seyn muß. 
Um jedoch schlechter Beköstigung von Seiten des Wirths, wie über- 
mäßigen Forderungen von Seiten des Soldaten, vorzubeugen, wird Folgen- 
des bestimmt: 
Der Unteroffizier und Soldat, und jede zum Militair gehörende Person, 
die nicht den Rang eines Offiziershat, kann in jedem Nachtquartier verlan- 
gen: zwei Pfund gut ausgebackenes Brod, ein halb Pfund Fleisch und Zu- 
gemüse, so viel des Mictags und Abends zu einer reichlichen Mahlzeit gehört; 
des Morgens zum Frühstück kann der Soldat weiter nichts verlangen, so we- 
nig wie er berechtigt ist, von dem Wirthe Wein, Bier, Branntwein, oder gar 
Kaffee zu fordern; dagegen soll die Ortsobrigkeit dafür sorgen, daß hinreichen- 
der Vorrath von Bier und Branntwein in jedem Orte vorhanden ist, und daß 
der Soldat nicht übertheuert wird. Die Subalternoffiziere bis zum Kapitain 
erklusive, erhalten außer Quartier, Holz und Licht, das nöthige Brod, 
Suppe, Gemüse und ein halb Pfund Fleisch, alles vom Wirthe gehörig gekocht, 
auch Mittags und Abends bei jeder Mahlzeit eine Bouteille Wein; Morgens 
zum Frühstück Kaffee und Butterbrod. Der Kapitain kann außer der oben 
12 erwaͤhn-
	        
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