Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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erwaͤhnten Verpflegung noch ein Gericht verlangen. Fuͤr diese Verpflegung 
wird, nach vorgängiger Liquidation, von dem Koniglich -Preußischen Gouver- 
nemem folgende Vergütung bezahlt: 
Für den Soldaten 4 9Gr. Gold, 
— Unteroffizier 4 — — 
— Subalternoffizier 12 — — 
— Kapitaun 16 — — 
Staabsoffiziere, Obersten und Generäle beköstigen sich auf eigene Rech- 
nung in den Wirthshäusern; in solchen Orten, wo dies nicht thunlich seyn 
sollte, bezahlt der Staabsoffizier 1 Rthlr. Gold, der Oberst und General 
1 Rrehlr. 12 gGr. Gold, wogegen der Quartierträger für anständige und 
reichliche Kost sorgen muß. Oiese Vergütung wird von den betreffenden 
Staabsoffizieren unmittelbar und sofort berichtiget. 
Weiber und Kinder sollen in der Regel weder Quartier noch Verpfle- 
gung erhalten. Sollte jedoch ausnahmsweise dies nicht vermieden werden 
können, so ist diese Berechtigung auf Quartier und Verpflegung in der Marsch- 
route besonders zu bemerken, und werden alsdann sowohl die Frauen, als di 
Kinder, gegen die oben festgesetzte Entschädigung, den Soldaten gleich, ei 
quartiert und verpflegt. 
Dagegen können die Frauen und Kinder der Offiziere auf Quartier und 
Berpflegung nie Anspruch machen. 
Sollten hin und wieder durchmarschirende Königlich-Preußische Solda- 
ten im Fürstenthum Birkenfeld krank werden, so sollen selbige, insofern sie 
transportirt werden können, nach dem naächsten Königlich-Preußischen Etap- 
penort gebracht werden, und die dazu erforderlichen Fuhren, gegen die F. 4. 
bestimmte Vergütung, Großherzoglich-Oldenburgischer Seits gestellt; diejeni- 
gen Kranken aber, deren Gesundheitszustand den Transport nach der nächsten 
Etappe nicht gestattet, in eine von der Etappenbehörde zu Birkenfeld zu be- 
stimmende Krankenanstalt daselbst untergebracht, und so lange, bis sie trans- 
portabel sind, in selbiger auf Kosten des Königlich-Preußischen Gouvernements 
verpflegt werden, wobei dem Königlich-Preußischen Elappeninspektor zu Trier 
frei bleibt, so oft es ihm nöthig dünke, selbst nachzusehen, daß die in Birken- 
feld befindlichen Kranken gut abgewartet und behandelt werden. 
Die Etappenbehörde und Ortsobrigkeit müssen gehörig dafür sorgen, daß 
den Pferden stels möglichst gute, reinliche Stallung angewiesen werde. Ifst 
der Einquartierte mit der zeinen Pferden angewiesenen Stallung nicht zufrie- 
den, so hat er seine Beschwerden bei der Ortsobrigkeit anzubringen; dagegen 
ist es bei nachdrücklicher Strafe zu untersagen, daß die Militairpersonen die 
Perde der Quartierwirthe eigenmichtig aus dem Stalle jagen und ihre Pferde 
bineinbringen lassen. Die Fourage-Rationen werden auf Anweisung der Ecap- 
pen-
	        
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