Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

rechtigt, jeden Unteroffizier und Soldaten, welcher sich thaͤtliche Mißhandlung 
seines Wirthes oder eines anderen Unterthanen erlaubt, zu arretiren und an 
den Kommandirenden zur weiteren Untersuchung und Bestrafung abzuliefern. 
Den Etappenbehoͤrden wird es noch zur besondern Pflicht gemacht werden, 
darauf zu achten, daß die Wege stets in gutem Stande erhalten werden, und 
uͤberhaupt haben dieselben ihre stete Sorgsamkeit darauf zu richten, daß es 
den durchmarschirenden Truppen an nichts fehle, was dieselben mit Recht 
und Billigkeit verlangen koͤnnen, auf welchen Gegenstand der Etappeninspektor 
gleichfalls zu achten hat, und bei den Landesbehörden Beschwerde fuͤhren kann. 
Die kommandirenden Offpziere sowohl, wie die Etappenbehörden, sind 
anzuweisen, stets mit Eifer und Ernst dahin zu trachten, daß zwischen den 
Bequartierken und den Soldaten ein guter Geist der Eintracht erhalten wer- 
de, und daß die Einwohner in B'-ziehung auf ihre deutschen Brüder, willig 
diejenigen Lasten tragen, welche der Nakur der Sache nach nicht ganz geho- 
ben, aber durch ein billiges Benehmen von beiden Seiten, sehr gemildert 
werden können. 
Die Königlich-Prenßischen Truppen, welche auf den Etappenplatz Birken- 
feld instradirt werden, sollen jedesmal von dem Inhalte dieser Konvention, so 
weit es nöthig ist, vollstandig unterrichtet werden, so wie dic erforderlichen Aus- 
züge, sowohl in der Etappe, als in den, selbiger zur Aushülfe beigegebenen Ort- 
schaften zur Nachricht bekannt gemacht und affigirt werden können. 
Die vorstehende Etappenkonvention soll vom Isten Oktober d. J. an in 
Kraft treten, auch auf Zehn Jahre von besagtem Dato an gültig seyn, so wie 
auch die seit dem oten April 1817. bis jetzt durch das Fürstenthum Birkenfeld 
statt gefundenen Durchmärsche Königlich-Preußischer Truppen nach dem Inhalte 
dieser Konvention liquidirt und vergütet werden sollen. Es wird dabei noch fest- 
gesetzt, daß für den Fall eines in der angenommenen Frist von l# Jahren ausbre- 
chenden Krieges, den Umständen nach, die etwa nothwendigen abändernden Be- 
stimmungen durch einc besondere Uebereinkunft regulirt werden sollen. 
Zu Urkund dessen ist diese Uebereinkunft in duplo ausgefertigt, und unter 
Vorbehalt höchster Ratifkation vollzogen und gegen einander ausgewechselt 
worden. 
So geschehen Frankfurth am Main, den 2sten September 1818. 
(I. S.) Ludwig von Wolzogen. (I. S.) von Berg. 
Vorstehende Konvention ist von Seiner Königlichen Majestät unterm 
18ten März 1810. rarifizirt worden. 
  
(No. 339.)
	        
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