Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

(No. 539.) Bekanntmachung wegen der mit der Großherdoglich-Hessischen Regierung abge- 
schlossenen Uebereinkunft, in Betreff der wechselseitigen Uebernahme dee 
Vagabunden und Ausgewiesenen. Vom Zosten April 1819. 
Zise der Königlich -Preußischen und der Großherzoglich-Hessischen Re- 
gierung ist unterm 23 sten Februar d. J. wegen gegenseitiger Uebernahme der 
WVagabunden und Ausgewiesenen eine Uebereinkunft abgeschlossen worden, welche 
mit der durch die Gesetzsammlung pro 1818. sub No. 478. publizirten der- 
gleichen Konvention mit dem Königreich Baiern vom 21sten Mai 1818., mit 
Ausnahme des in der Anlage besonders abgedruckten Artikels 12., völlig gleich- 
lautend ist. 
Indem diese Konvention, welche vom Tage gegenwärtiger Bekannt- 
machung an in Kraft trite, hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, 
ist es der Wille Seiner Majestät des Konigs, daß dieselbe von allen Militair= 
und Civilbehörden, wie auch von sämintlichen Allerhöchst-Ihren Unterthanen, 
in allen Stücken auf das Genaueste befolgt werde. 
Berlin, den gosten April 1919. 
Königl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Graf von Bernstorff. 
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aus der unterm 23 ten Februar mit der Großherzoglich-Hessischen 
Regierung abgeschlossenen Uebereinkunfe wegen gegenseitiger 
Uebernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen. 
Artikel 12. 
Rücksichtlich der Uebernahmsorte für die beiderseitigen Rheinlande, wird 
auf die, zwischen den beiderseitigen Provinzial-Behörden bereits getroffenen 
oder künftig noch zu verabredenden Korrespondenztags-Einrichtungen hiermit 
Bezug genommen. 
In solchen Fällen, wo aus und nach andern Provinzen der beiden 
hohen kontrahirenden Theile der Transport von Vagabunden erforderlich wird, 
werden letztere an die nächste Polizeibehörde desjenigen zwischen liegenden Staats 
abgeliefert, durch dessen Gebiet der grade Weg vom Orte der Ergreifung aus 
nach der Grenze des zur Uebernahme verpflichteten Staaks führt. 
 
	        
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