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wesentliche Wohnung hat. Sollte derselbe seine weseptliche Wohnung
in einem dritten Lande gehabt haben und die Beitreibung der Kosten
dort mit Schwierigkeiten verbunden seyn; so wird es angesehen, als
ob er kein hinreichendes eigenes Vermoͤgen besitze.
4) Den bei Kriminal-Untersuchungen zu fistirenden Zeugen und anderen
abzuhdèrenden Personen sollen die Reise= und Zehrungskosten, nebst der
wegen ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Bergütungs-Summe, nach
deren vom requirirten Gericht geschehenen Verzeichnung, bei erfolgter
wirklicher Sistirung vom requirirenden Gericht sofort verabreicht wer-
den. Sofern sie deswegen eines Vorschusses bedürfen, wird das re-
quirirte Gericht zwar die Auslagen davon übernehmen, es soll selbige
jedoch vom requirirenden Gericht, auf die erhaltene Benachrichtigung,
dem requirirten Gericht ungescäumt wieder erstattet werden.
Gegenwärtige im Namen Sr. Majestät des Königs von Preußen und
Er. Durchlaucht des Herzogs von Sachsen-Gotha und Altenburg zwei-
mal gleichlautend ausgefertigte und von den respektiven Ministerien
unterzeichnete Erklärung, soll, nach erfolgter gegenseitiger Auswechse-
lung, Kraft und Wirksamkeit in den gesammten beiderseitigen Landen
baben, und offentlich bekannt gemacht werden.
So geschehen Berlin, den 8ten Mai 1810.
(L. S.)
Königl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Graf von Bernstorff.
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(o. 541.) Verordnung, bekreffend die Aufhebung des Abschesses und Abfahrtsgeldes #ie#
den deutschen Bumesstaaten. Vom 1 tten Mai 1819.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 7.
Thun kund und zu wissen:
Bald nach dem Abschlusse der deutschen Bundesokte haben Wir be-
rrits Unsere Bekb örden angewiesen, die darin, Artikel 1 8., den Unterthanen
der deutschen Bundesstaaren zug sicherte Freiheit von aller Nachsteuer in Be-
ziehung auf alle Unsere zum deurschen Bunde gehörigen Provinzen, unter
Erwartung der Gegenseitigkeir, von den andern Bundeösftaaren, eintre-
ken zu lassen. Um nun auch die Ansübung d eser Freiheit in völlige Ueber-
einstuumung mit dem Beschlusse zu bringen, welchen die deutsche Bundes-
Verr