Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Auch muͤssen dergleichen Vagabunden mit den zu ihrer Verpflegung 
waͤhrend des Transports durch die Preußischen Staaten noͤthigen Geldmitteln 
versehen werden. 
Artikel g. 
Jedem der beiden kontrahirenden Theile bleibt es frei, solche Maaß- 
regeln gegen die in seinen Landen befindlichen oder sich einfindenden Vaga- 
bunden, oder die dafuͤr zu haltenden Individuen, anzuordnen, wie er sie fuͤr 
gut findet, da durch die gegenwaͤrtige Konvention lediglich nur das Recht 
entstehen soll, von dem andern Theile die Aufnahme der aus seinen Landen 
gebürtigen oder durch solche zu transportirenden Vagabunden zu verlangen. 
Artikel 0. 
Die gegenwärtige Uebereinkunft kann von dem einen und dem andern 
Theile nach einer vorherigen dreimonatlichen Aufkündigung aufgehoben werden. 
So geschehen zu Berlin, den 7ten Mai 1810. 
(L. S.) 
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Graf von Bernstorff. 
 
	        
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