Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

auch Einheimische, ohne Unterschied, ob die Einen oder die Andern sonst dem 
gewoͤhnlichen oder einem eximirten Gerichtsstande unterworfen sind, bei dem 
Handelsgericht Recht nehmen. 
Berfa 4. Wird eine Wechselklage angebracht, und ist solche nach Vor- 
ehelz schrift der Gesetze begruͤndet; so soll, nach dem Ermessen des Gerichts, ent- 
*m**. weder der Beklagte sofort vor das Gericht abgeholt, oder eine Deputation zu 
ihm in seine Wohnung abgeordnet werden. 
Bon diesem Augenblicke an, bleibt der Beklagte unter bestän- 
biger Observation des Gerichts, bis nach den folgenden Bestimmungen, ent- 
weder der Wechselarrest oder seine Enklassung verfügt wird. 
&. 60. Sogleich nachdem der Beklagte vor das Gericht gestellt worden, 
oder bie zu ihm abgeordnete Deputation ihn angetroffen hat, wird ihm der 
Wechsel nebst den sonst zur Begründung des. Anspruchs erforderlichen Urkun- 
den im Original vorgelegt, und derselbe zu seiner Erklärung darüber, mit 
dem Bedenten, daß bei deren Verweigerung die Urkunden für anerkannt 
geachtet werden, aufgefordert. 
§. 7. Nach dieser Aufforderung und Verwarnung ist der Beklagte 
schuldig, sich sofort über die Rekognition oder Diffession der ihm vorgeleg- 
ten Originalurkunden, und über seine etwanigen Einwendungen dagegen, 
zu erklären. 
&é. 8. Verweigert er die ihm abgeforberte Erklärung, oder rekog- 
noszirt er ohne Einwendungen, und leister nicht sogleich volle Zahlung, so 
wird auf den Antrag des Klägers der Wechselarrest auf der Stelle vor- 
läufig verfügt, und demnächst zu Bestätigung desselben, noch an demselben 
Tage auf das, über die Verhandlung aufgenommene Protokoll, im ersten 
Falle ein Komtumcqzialerkenntnit, im letzten Falle ein Agnitionsbescheid ab- 
sefaß und den Parrheien publzirt. 
§. 0. Erbieret sich der Beklagte zur Diffession, und Kläger will 
ihn dazu verstatten, so wird der Oiffessionseid sofort abgenommen, der Be- 
klagte entlassen, und demnächst ein Erkenntnitz über die Folge des geleiste- 
ten Eides publizirt. 
#d# 10. Will ihn der Kläger zu diesem Eide nicht verstatten, son- 
dern die Richtigkeit der Handschrift durch Zeugen oder Vergleichung der 
Schriftzüge darrhun, so wird nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts- 
Ordnung Theil 1. Titel 27. J. 21. verfahren, der Beklagte aber sofort einst- 
weilen entlassen, bis ein Erkenntniß gegen ihn vorhanden ist. 
§6. 1. Rekognoszirt der Beklagte die ihm vorgelegren Urkunden, 
und schutzt dabei Einwendungen vor, so hat das Gericht zu prüfen, ob 
diese sowohl an sich als hinsichtlich der Beweismittel, nach Vorschrift Un- 
serer Gesetze, im Wechselprozeß zulässig sind. Ist dies der Fall, so muß 
zwar
	        
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