Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Fwar mit Instruktion der Einwendongen verfahren, nichts destoweniger 
aber zugleich der vorläusige Wechselarrest verfügt werden. 
9. 12. Der Arrest finder jedoch in dem, K. 17., bezeichneten Falle 
nicht statt, wenn der Beklagte seine Einwendungen durch Urkunden, welche 
entweder keiner Rekognirion bedürfen, oder vom Kläger sofort rekognoszirt 
werden, oder gegen diesen wegen gänzlich verweigerter Erklzrung, nach vor- 
ausgegangener Warnung, zur Strafe des Ungehorsams für anerkasnt zu 
achten sind, auf der Stelle liguid macht, und aus selbigen die gänzliche 
Befreiung des Beklagten folgt. 
##. 13. Gleichergestalt ist der Wechselarrest bei erfolgter Rekognition 
des Wechsels und Aufstellung anderer Einwendungen unzulässig, wenn zwar 
diese Eimvendungen nicht sofort durch Urkunden liquide gemacht werden 
können, oder die aus selbigen gefolgerte Grundlosigkeit des gemachten An- 
spruches noch zweifelhaft ist, der Beklagte aber die eingeklagte Forderung 
an Kapital, kursmäßigem Agio und Zinsen nebst einem, nach dem Ermessen 
des Gerichts zu bestimmenden Kostenguamo, unbeschadet seines Rechis, zum 
gerichtlichen Deposito baar einzahlt, oder eine, dem Kläger und im streiti- 
gen Falle dem Gerichte annehmliche Sicherheit deshalb bestellt. 
§. 11. Dem Kläger muß in dem zuletzt erwchhnten Falle der Deposi- 
kion die deponirke Summe ausgeliefert werden, wenn er eine, dem Beklag- 
ten und im streitigen Falle dem Gerichte annehmliche Sicherheit dafür bestellt. 
6&. I5. In allen Fällen muß, mit moglichster Beschleunigung, ein 
Erkenntniß abgefaßt und publizirt werden, worauf wegen der dagegen statk 
findenden Rechtsmittel und deren Wirkung, die Vorschriften der Allgemeinen 
Gerichtsordnung eintreten. 
g. 10. Ist der Beklagte durch das publizirte Erkenntnit zur Zahlung 
verurtheilt, so wird er, wenn er nicht sogleich nach erfolgker Publikarien, 
enrweder an den Kläger, oder in den Fällen des §. 51. Titel 27. Theil 1. 
der Allgemeinen Gerichtsordnung, in das gerichtliche Oepositum Jahlung 
leistet, auf den Antrag des Klägers sofort zum Arrest gebracht, oder sofern 
dieser in den obenbestimmten Fällen schen vorher gegen ihn verfägt war, in 
selbigem behalten, ohne daß es der, in der Allgemeinen Gerichtsordnung 
Theil 1. Titel 27. S. Js. vorgeschriebenen Erekutionsfrift bedarf. 
6. 17. Vermöge der herkömmlichen Meßfreiheit, welche in der Som- 
mermesse, mit dem Einlauten derselben, am 2gsten Juni Mittags I2 Uhr 
anfängt, und mit dem Auslauten derselben, am öten Juli Mittags 1 Ubr 
aufhoͤrt, in der Wintermesse aber, vom 7ten Tage nach dem Einlauten Mit- 
tags 12 Uhr, bis zum Tage des Auslautens, Mittags 1 Uhr dauert, kann 
in der Regel, weder der Wechselarrest, noch sonst ein Real= oder Personal= 
errest, sondern auf gehbrig begründete ahseuce, nur das Verbot, l 
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