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c) alle Raͤthe, Assessoren, Rathsauditoren und Referendarien bei Landes-
Kollegien;
d) alle Landraͤthe;
e) alle Mitglieder der Kreisgerichte;
H die Beamten des oͤffentlichen Ministeriums;
8) die Notarien und Gerichtsvollzieher;
h) die Friedensrichter;
) die Bischöfe, Oomkapikel, General-Vikare, Land-Dechanten und deren
Stellvertreter, imgleichen die erz= und bischöflichen Kommissarien und
Behörden;
k) die Superintendenten und geistlichen Inspektoren;
1) die Domainen-Rentmeister und Inspektoren;
m) alle Bürgermeister, welche so viele Exemplare, auf Kosten der Gemeine-
Kasse, anzuschaffen haben, als die Regierungen nach Größe der Ge-
sammtgemeinen für nothwendig halten.
Die Bürgermeister sind für die genaue und gewissenhafte Sammlung
und Aufbewahrung verantwortlich, und die Obrigkeiten sind verpflichter,
alle mangelnde Stücke sogleich auf Kosten der Gemeine wieder anzu-
schaffen.
g. Es soll auch ferner, wie bisher, in jedem Regierungs-Be-
zirk ein Amtsblatt erscheinen.
g. 4. Dieses Amtsblatt enthält:
1) Titel, Datum und Nummer der in der allgemeinen Gesetzsammlung
enthaltenen Gesetze;
2) die zur allgemeinen Bekanntmachung geeigneten Verfügungen der Lan-
desbehörden, mithin sowohl der Regierungen, als der Provinzial-Justiz=
und sonstiger Provinzial-Behörden, welche ein gemeinsames Interesse
für den ganzen Regierungs-Bezirk, einzelne Kreise und Ortschaften,
oder einzelne Einwohner-Klassen desselben haben. Es sollen demnach
alle schrifrlichen Circularien an die Unterbehörden, so wie die Circularien
der letztern an einzelne Bürgermeistereien möglichst vermieden werden;
3) Belehrungen über öffentliche Angelegenheiten.
§. 5. Auch öffentliche Verfügungen in besondern Fällen, die eine all-
gemeine Bekanntmachung erfordern, z. B. Vorladungen, können in eine, mit-
telst besonderer Nummern, unter dem Namen des öffentlichen Anzeigers fort-
laufende Beilage, gegen Entrichtung der Einrückungs-Gebühren, ausgenommen
werden. In Ansehung der rechtlichen Wirkung aller in den Gesetzen vorge-
Jahrgang 1819. *Na schrie-