Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

schriebenen Bekanntmachungen, bleibt es jedoch bei den in diesen Provinzen 
bisher bestehenden Vorschriften uͤber die Art solcher Bekanntmachungen. 
S. 6. Alle im g. 2. dieses Gesetzes genannten Behoͤrden und Perso- 
nen, sind zur Haltung und Bezahlung des Amtsblatts der betreffenden 
Regierung schuldig. 
§S. 7. Alle Unterbehörden in den obgenannten Provinzen, ihr Amts- 
geschäft greife in das Justiz-, Finanz= oder Polizeifach ein, mit Aus- 
nahme der Bürgermeister, erhalten, so wie alle Pfarrer, das Amtsblatt der 
betreffenden Regierung unentgeldlich, sind aber auch zur richtigen Abliefe- 
rung desselben an ihre Amts-Nachfolger verpflichtet. 
h. 8. Die Buͤrgermeister sind schuldig, dafür zu sorgen, daß die Amts- 
blätter zur gehdrigen Zeit aus dem nächsten Vertheilungsort abgeholt wer- 
den, und der Inhalt möglichst bald zur Kenniniss der Einwohner gelangt. 
Ein Erxemplar ist auf der Bürgermeisterei niederzulegen, die übrigen aber bei 
den Beigeordneten und Mitgliedern des Gemeinde-Rarhs, welche in den übri- 
gen zur Bürgermeisterei gehôrigen Ortschaften wohnen. Auch sind die Bür- 
germeister und Beigeordneten gehalten, die Gesetze den Einwohnern da zu ver- 
deutlichen, wo die Oerkllichkeir, oder besondere Verhältnisse, dies erfordern. 
#. O. Jedermann im Staate ist schuldig, die in die Gesetzsammlung 
und in die Amtsblärter eingerückten Gesetze und Verfügungen zu befolgen, und 
sich danach zu achten, sobald er davon Kenntniß erhallen har. 
§. 10. Mit dem Anfange des achten Tages, nachdem die Verord- 
nungen und Verfügungen zum erstenmale im Amtöblaft abgedruckt worden, 
sind sie in allen Theilen des Regierungs-Bezirks für gehörig bekannt ge 
macht anzunehmen. Die Tage werden hierbei vom Datun der Nummer des 
Amtsblatks an, und dies Datum mitl eingezählt. 
§. 1I. Mit dem Anfange des achten Tages, nachdem ein in der all- 
gemeinen Gesetzsammlung erschienenes Gesetz in dem Amtsbtatt der einzelnen 
Regierungen als vorhanden angezeigt ist, ist das Gesetz in dem ganzen Re- 
gierungs-Bezirk, als gehörig bekannt gemacht anzunehmen, und werden hier- 
bei die Tage auf gleiche Weise gezählk. 
§ 12. Nur dann leiden diese Bestimmungen eine Ausnahme, wenn 
in den Gesetzen oder Verordnungen ausdrücklich ein anderer Zeitpunkt be- 
stimmt ist, von welchem ab sie als gehörig bekannt gemacht angenommen 
werden sollen. 
§. 13. Nach Ablauf des in den vorigen §F. bestimmten Zeitraums 
kann sich Niemand damit entschuldigen, daß ihm eine in die Gesetzsammlung, 
oder in das Amtsblatt eingerückte Verordnung, oder Verfügung, unbekannt 
geblieben sey. 
K. 1.
	        
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