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auf Verleihung des Eigenthums der von ihnen bewirthschafteten Hoͤfe einge-
raͤumt sind, gehen auch auf die Erben der Wirthe solcher Hoͤfe uͤber, von
welchen der zweite Abschnitt des vorgedachten Edikls han elt.
§. 2. Ist der Besitzer eines solchen Hofes vor der Auseinandersez-
zung mit der Gutsherrschaft verstorben, so wird die erbliche Nachfolge
nach eben den Regeln, wie bei den erblichen Bauerhöfen, und zwar in den
Domainengütern nach der Deklaration vom 26sten März 1700., in andern
Gütern nach den Provinzial-Gesetzen, und, wo diese darüber nicht entschei-
den, nach §. 6034. und folg. Tit. 2 I. Th. I. des Allgemeinen Landrechts bestimmt.
Provinzialrechte, welche sonst die Befugniß auf erbliche Nachfolge in
bduerliche Besitzungen ausschließen, können gegen die Vorschriften dieses und
des F. I. nicht geltend gemacht werden.
6. 3. Sind Bauerhöfe, auf welche das Edikt vom 14ten September
1811. Anwendung findet, vor bewirkler Auseinandersetzung an die Guts-
herrschaft zurückgefallen, und von diesen in Folge der zur Wiederbesetzung
bestandenen Zwangsverpflichtung neuen Wirthen verliehen worden; so kommen
diesen Besitzern die Ansprüche auf Erwerbung des Eigenthums eben so zu,
als wenn sie bei Verkundung des erstgedachten Edikts schon im Besitz gewesen
dren.
Ist dergleichen Verleihung an neue Wirthe hingegen in Fällen geschehen,
wo nach den darüber im erwähnren Edikt und dessen Oeklaration vom 29sten
Mai 1810. enthaltenen Bestimmungen jene Zwangsverbindlichkeit zur Wieder-
besetzung nicht eintrat; so sind die Rechte der Annehmer lediglich nach ihren
Kontrakten zu beurtheilen.
Gegeben Berlin, den oten Juni 1870.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. o. Altenstein.
Beglaubigt:
Friese.