Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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(No. 548.) Staateberkrag zwischen Sr. Majestät dem Kbuige voft'Preußen, und Er. 
Königl. Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg- Strelitz, über das durch 
den dritten Artikel des Staatsvertrages vom 18ten September 1816. 
vorbehaltene fernere Abkommen. Vom 21sten Mai 1819. 
D. die von Sr. Majjeltat dem Kênige von Preussen an Se. Königl. Hoheit 
den Großherzog von Mecklenburg-Strelitz, durch den Staaksvertrag vom I#ten 
September 1810. in Folge des. Josten#und Sosten--Artikels der Wiener Kon- 
greßakte, abgetretenen Landestheile von den alten Landen Sr. Königl. Hoheit 
entfernt und getreunt liegen, auch von dein Gebieke Er. Majestät gänzlich 
umschlossen sind; so haben beide Hohe Paziszenten den Wunsch gee#ber#t, 
ein anderes angemesseneres und vortheilhaftere Abkommen zu treffen und Siech 
dieses durch den Zten Artikel des vorgedachten, Staarevextrags ausdrücklich 
vorbehalten. Die seildem fortgesetzten Verhandlungen habin auch zu einer 
vorläufigen Vereinigung bierüber geführt, auf deren Grund nunmehr Seine 
Majestät der König von Preußen dru wunklichen. Geheimen vegationsrath und 
Gesandten am Kenigl. Sacunsehen Hofe, von Jordan, uno den wirklichen 
Geheimen Ober-Regierungerath Hoffmann, und Se. Rönigl. Hohen der 
Großherzog von Mecklenburg-Strelitz den Mininer-Rendeuten, Geheimen 
Legationsrath Greuhm, ber vollmächtigt und angewiesen haben, das srwähne 
vorbehaltene Abkommen formlich abzuschliepen. 
Diese beiderseitigen Bevollmächligten haben, nach Auswechselung ibrer 
in gehöriger Gültigkeit befundenen Vollmachren, nachstehende Arutkel mit einan- 
der verabredet und festgesetzt. 
Erster Artikel. 
Se. Köniqgl. Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz entsagen 
für Sich und Ihre Nachfolger allen Rechten und Ansprüchen, welche Sie aus 
dem Staatsvertrage vom 1 ten September 1816. an das Ihnen durch den- 
selben abgetretene Gebict in den ehemaligen Kantonen: Cronenburg, Reifer= 
scheid und Schleyden erlangt haben, zu Gunsten Sr. Masestät des Kenigs 
von Preußen. Da die Uebergabe dieses Gebictes, an Se. Königl. Hoheir in 
Folge des gedachten Staatsvertrags und der fortgesetzten Unterhandlungen 
bisher ausgesetzt geblieben isi, und Se. Majestät der König Sich ferldauernd 
im vollständigen Besitze desselben befunden haben; so ist auch daraus, daß 
dieses Gebiet für Se. Königl. Hoheüden Großherzog bestimmt gewesen, kein 
Anspruch an Sie entstanden. 1r 
Zweiter Artikel. 
Seine Majestät der König von Preußen, nehmen diese Entsagung an, 
werden das gedachte Gebiet auch ferner, wie unausgesetzt bisher, mit allen 
den
	        
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