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(No. 548.) Staateberkrag zwischen Sr. Majestät dem Kbuige voft'Preußen, und Er.
Königl. Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg- Strelitz, über das durch
den dritten Artikel des Staatsvertrages vom 18ten September 1816.
vorbehaltene fernere Abkommen. Vom 21sten Mai 1819.
D. die von Sr. Majjeltat dem Kênige von Preussen an Se. Königl. Hoheit
den Großherzog von Mecklenburg-Strelitz, durch den Staaksvertrag vom I#ten
September 1810. in Folge des. Josten#und Sosten--Artikels der Wiener Kon-
greßakte, abgetretenen Landestheile von den alten Landen Sr. Königl. Hoheit
entfernt und getreunt liegen, auch von dein Gebieke Er. Majestät gänzlich
umschlossen sind; so haben beide Hohe Paziszenten den Wunsch gee#ber#t,
ein anderes angemesseneres und vortheilhaftere Abkommen zu treffen und Siech
dieses durch den Zten Artikel des vorgedachten, Staarevextrags ausdrücklich
vorbehalten. Die seildem fortgesetzten Verhandlungen habin auch zu einer
vorläufigen Vereinigung bierüber geführt, auf deren Grund nunmehr Seine
Majestät der König von Preußen dru wunklichen. Geheimen vegationsrath und
Gesandten am Kenigl. Sacunsehen Hofe, von Jordan, uno den wirklichen
Geheimen Ober-Regierungerath Hoffmann, und Se. Rönigl. Hohen der
Großherzog von Mecklenburg-Strelitz den Mininer-Rendeuten, Geheimen
Legationsrath Greuhm, ber vollmächtigt und angewiesen haben, das srwähne
vorbehaltene Abkommen formlich abzuschliepen.
Diese beiderseitigen Bevollmächligten haben, nach Auswechselung ibrer
in gehöriger Gültigkeit befundenen Vollmachren, nachstehende Arutkel mit einan-
der verabredet und festgesetzt.
Erster Artikel.
Se. Köniqgl. Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz entsagen
für Sich und Ihre Nachfolger allen Rechten und Ansprüchen, welche Sie aus
dem Staatsvertrage vom 1 ten September 1816. an das Ihnen durch den-
selben abgetretene Gebict in den ehemaligen Kantonen: Cronenburg, Reifer=
scheid und Schleyden erlangt haben, zu Gunsten Sr. Masestät des Kenigs
von Preußen. Da die Uebergabe dieses Gebictes, an Se. Königl. Hoheir in
Folge des gedachten Staatsvertrags und der fortgesetzten Unterhandlungen
bisher ausgesetzt geblieben isi, und Se. Majestät der König Sich ferldauernd
im vollständigen Besitze desselben befunden haben; so ist auch daraus, daß
dieses Gebiet für Se. Königl. Hoheüden Großherzog bestimmt gewesen, kein
Anspruch an Sie entstanden. 1r
Zweiter Artikel.
Seine Majestät der König von Preußen, nehmen diese Entsagung an,
werden das gedachte Gebiet auch ferner, wie unausgesetzt bisher, mit allen
den