Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Vierter Artikel. 
Da Se. Königl. Hoheit der Großherzog den Wunsch gedußert haben, 
die Landstraße ganz zu besitzen, welche von ihrer Stadt Fürstenberg nach 
Ihrer Residenz Strelitz führt, und des Königs Majestäk Sich haben geneige 
finden lassen, diese Steraße, so weit dieselbe in Ihrem Gebiete liege, nebst 
demjenigen unbewohnten Domanial-Forstlande, welches sich zwischen gedachter 
Straße und der jetzigen Großherzoglichen Landesgrenze eingeschlossen befinder, 
zu Befriedigung dieses Wunsches abzutreten: so soll das gedachte Stück Forst- 
land nach den Grundsätzen, welche bei Verdußerung von Domanital-Forsten in 
den Königl. Staaten vorgeschrieben sind, sofort abgeschätzt und sodann nebst dem 
Theile der Straße zwischen Fürstenberg und Strelitz, wodurch es begrenzt wird, 
mit voller Landeshoheit und Eigemhum an Se. Königl. Hoheit den Großherzog 
überwiesen, der durch die Taxe ermittelte Werth aber bel der nächsten vierkel- 
jährigen Kapitalzahlung statt baaren Geldes in Abrechnung gebracht werden. 
Fünfter Artikel. 
Se. Königl. Hoheit der Großherzog, nehmen die Entschädigung für die- 
jenige Entsagung, welche Sie durch den ersten Artikel des gegenwärtigen 
Staatsvertrages leisten, in derjenigen Art an, wie sie Ihnen durch den vor- 
stehenden zweiten, dricten und vierten Artikel zugesichert wird, und werden 
Sich, nach vollständiger Erfüllung der darin angenommenen Bestimmungen, 
fuͤr alle Ihnen aus dem Staatsvertrage vom Igten September 1816. an des 
Königs Majestät zustehende Forderungen völlig befriedigt und abgefunden achten. 
Auch werden Sie den an der abgetretenen Straße von Fürstenberg nach 
Strelitz wohnenden Königlich-Preußischen Unterthanen den Gebrauch der ge- 
dachten Straße ferner ohne neue Beschränkungen in derselben Art gestatten, 
wie ihnen derselbe bisher zugestanden hat.- 
Sechster Artikel. 
Dieser Skaatsvertrag soll zur Ratifikation eingereicht und die Ratiffka- 
tions-Urkunden binnen vier Wochen oder eher, wenn es seyn kann, ausge- 
wechselt werden. 
Des zu Urkund haben die unterzeichneken Bevollmächtigken diesen Staars- 
verkrag eigenhändig unterschrieben und mit ihrem Insiegel versehen. 
Berlin, den 21sten Mai 1819. 
(L. S.) v. Jordan. (L. S.) Hoffmann. (L. Ss.) Greuhm. 
Vorstehender Staatsvertrag ist von des Koͤnigs Majestaͤt unterm 31sten 
Mai d. J. ratiffziret worden. 
  
(XNo. 549.)
	        
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