Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Staatsschuldschein etwa schon vorher bei einer dazu verechtigren Kasse in Zab- 
lung angenommen seyn und also als schon realisirt zum Vorschein kommen, so 
bleibt dem angeblichen Cigenthümer nur die Ausführung seiner Rechte gegen 
denjenigen, der sich desselben zur Jahlung bedient hat, oder dessen bekannte 
Vormänner, nach den Gesetzen überlassen. 
. 1. 0) Ist aber der Staatsschuldschein überall nicht zum Vorschein 
gekommen, so kann sodann das Amortisations-Erkenntniß erfolgen, welches 
statt der Verkündung, an effentlicher Gerichtsfielle angeschlagen werden muß. 
Es muß jedoch jedesmal 
1) zwischen der oben im g. 6. vorgeschriebenen Bekanntmachung und der 
Abfassung dieses Grkenninisses derjenige Termin eingelreten seyn, in 
welchein der Staateschuloschein selb#it zur Empfangnahme neuer Zinskou- 
pons hälte vorgezeigt werden mussen, und 
2) ein Zeugniß der im F. Z. gedachten Art auch jetzt wiederum vor Ab- 
sassung dro Gitentmiseo beige racht werden. 
§. 12. 10) Sodeld das Grkenn'#ißt rechtskräftig geworden ist, welches 
angenommen wen i1 n|, wenn sich binnen J Wochen, nach geschehener An- 
sclnnung an d. (Vend ###telle. Nlemand dagegen gemeloct hat, wird der Inhalt 
deseiben von Selen des Geri durch die bekreffenden Provinzial= und 
Berlner Intelllgenz= oder beziechungsweise Amteblätter bekanm gemacht, 
au.. m Cigemülmer ein anderer Slaatseschuldschein, auf den Grund des 
vorlir##eneen Urennimer, überlefert, und zwar mit den zu dem amortisirten 
Dokumeme geherenden, bis dahm noch nicht. ausgel ändigten Zinskoupons. 
d. 13. Weohgen der verlornen oder vernichteten Zinkoupons von Staats- 
, n den 
schuldscheinen ist ein ffentliches Aufgebot und g richtliches Amornsations-Ver- zinth 
fobren uberall nicht zulem, und eben so wenig eine Klage auf Zustellung ande= 
rer Konprus an oie Stelle der verkornen orer vernichteren. Wenn jedoch das 
Schaminnterum aus den von dem letten Inhaber nach g. gefuͤhrten 
Beweise sich überzeugt findet, daß der Verlust der Zinskoupons auf solche 
Weise erfeolgt sey, daß sie nicht wieder zum Vorschem kommen können; so 
werden an deren Stelle von der P. 1. gedachten Belde andere Koupons 
drin Belbelligten ausgehändigt werden. Co langt dlese aber lediglich von 
der Beurihellurg des genannten Mimteri#ms ab. 
. 14. In Bertreff der Saͤchsischen Central-Steuer Obligationen und 
deren Zinskoupon soll alles das##enige g.elch falls gelten, was in den vorstehen- 
den 9. 1 — 13. einsehließlich verordnet ist, jedoch mir Begchtung der in den 
drei pächstfolgenden dÿ. enthaltenen Vorschriften. 
F. 15. 
er Staatsn 
schuldscheine. 
— en 
Saͤchsischen 
Fast 
Steuer Obli- 
nattonen und 
konpons.
	        
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