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§ 15. Das im §. ö. gedachte Aufgebot erfolgt nicht bel dem Kammer-
gerichte, sondern bei dem Ober-Landesgerichte in Naumburg.
S. 16. Statt der im §F. 6. H. und 12. angeordneten Bekanntmachung
in den Berliner Intelligenzblattern, foll diese Bekanntmachung in den Mer-
seburger Amtsblättern geschehen, und zu der im §. H. gedachten auswärtigen
Zeitung jedesmal die Leipziger Zeitung benutzt werden.
K. 17. Das im §. 1 I. unter No. 1. vorgeschriebene Erforderniß wegen
des erfolgten Eintritts eines neuen Termins zur Austheilung von Zinskoupons,
findet hier ebenfalls Anwendung, es genügt jedoch dabei zum Zweck der
Empfangnahme derselben die Vorzeigung der zur Obligation gehbrigen Zins-
leiste CTalon), und wird derjenige, der eine solche Zinsleiste vorlegt, in Be-
zug auf die nach §. 10. eintretenden Maaßregeln, dem Inhaber der Obliga-
tbion selbst gleich geachtet.
K. 18. In Ansehung der Jinsscheine sowohl, als der übrigen Staats=
nn Schulden-Papiere bleibt es — insofern ihrer Natur und Beschaffenheit nach
chuid- bisher überhaupt ein Aufgebots= und Amortisations-Verfahren ihrentwegen zu-
papleren. lässig gewesen, auch zur Zeit noch bei demjenigen, was bisher dieses Verfahrens
halber vorgeschrieben ist, jedoch mit folgenden näheren Bestimmungen:
&. 10. 2) Insofern es schlechthin auf jeden Inhaber lautende Papiere
sind, ist wegen Bezeichnung und Beschreibung derselben ebenfalls die Bestimmung
des K. 6. zu beobachten.
§. 20. b) Statt des bisher üblich gewesenen Termins von drei Monaten
muß künftig die Ediktalladung auf einen Termin von 12 Monaten gestellt werden.
. 21. c) Mil Erlassung dieser Ladung und demnächst mit Erlassung des
Präklusions= und Amortisations-Erkenntnisses darf nicht anders verfahren
werden, als bis in dem einen so wie in dem andern Falle, dem Gericht
diejenigen Zeugnisse vorgelegt sind, deren im F. g. und im §S. 11. am Ende
gedacht worden.
3.5 #. 22. Zu noch größerer Sicherung des gesetzlichen Verkehrs mit den
zeschunn Staatssckh uld-Papieren endlich, sind künftig von Seiten der im h. I. gedachten Be-
hörde von Jahr zu Jahr amtliche Listen der aufgerufenen und mortiffzirten
Staatspapiere zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und diese Listen sodann
zu Jedermanns Einsicht auf allen Börsen öffentlich auszuhängen.
. 23. Das gegenwärtige Gesetz solt durchweg in Unserer gesammten
Monarchie Anwendung finden, weshalb Wir also auch für diejenigen Theile dersel-
ben, in denen das Allgemeine Landrech' und die Allgemeine Gerichtsord###g nicht
gelten,