Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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gelten, den V. A7. bis und mit §. 53. des Tit. 15. Th. 1. bdes Allgemei- 
nen Landrechts hierdurch volle Gesetzeskraft beilegen und selbige zu dem Ende 
in Verbindung mit den nächstvorhergehenden §&9#. 42. bis 46. — diese jedoch 
nur um den übrigen zum Verständniß zu dienen — dem gegenwärtigen Ge- 
setz haben beifügen lassen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig veollzogen 
und mit Unserm Königl. Insiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Berlin, den I6ten Juni 1819. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. 
Beglaubigk: 
Friese. 
r□— 
Beilage 
als Anhang zur Verordnung wegen Erluterung, Abänderung und Ergänzung der 
bisher in Bezug auf das Aufgebot und die Amoreisation verlorener oder vernichreter 
Staatspapiere geltend gewesenen gesehlichen Bestimmungen. 
Allgemeines Landrecht Theil J. Titel 15. S. 42. bi incl. 53. 
#&. 42. 
S. die von dem Fisco, oder bei öffentlichen Versteigerungen erkauft 
worden, sind keiner Vindikation unterworfen. 
#. 43. Ein Gleiches gilt von Sachen, die in den Läden solcher Kaufleute, 
welche die Gilde gewonnen haben, erkauft worden. 
§. 44. Wer außerdem eine Sache auf Messen und Märkten, oder sonst 
von Leuten, welche Sachen dieser Art, unter obrigkeitlicher Erlaubniß öffentlich 
feil haben, erkauft hat, dem kommen, wegen der nur gegen Ersatz zu leisten- 
den Rückgabe, die Rechte eines redlichen Besitzers zu. 
. 45. Baares koursirendes Geld, kann gegen einen redlichen Besitzer nicht 
zurüngefordert werden, wenn selbiges auch noch unvermischt und unversehrr 
in dein Brutel oder anderem Behalltnisse, in welchem es vorhin gewesen ist, 
gefunden werden sollte. 
E. 46. Hatjedoch der gegenwärtige Besitzer des Geldes, welches unter obigen 
Umständen noch von allem andern Gelde mit Gewißheit unterschieden werden kann, 
dasselbe unentgeldlich überkommen, so muß er es dem Eigenthümer herausgeben. 
Jahrgang 1515. Cc v. 47.
	        
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