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S. 47. Obige Vorschriften (GS. A5. 46.) gelten auch von den auf jeden
Inhaber lautenden Papieren und Urkunden, so lange dieselben nicht außer Kours
gesetzt werden.
48. Außer Kours sind solche Papiere gesetzt, wenn der Eigenthümer
sein Recht daran, auf eine in die Augen fallende Art auf dem Instrumente selbst
vermerkt har.
C. 40. Imgleichen alsdann, wenn auf den unter öffentlicher Antorität aus-
gefertigten Papieren dieser Art, durch einen den Regeln des Instituts gemäßen
Vermerk erklärk ist, daß sie nicht mehr an jeden Inhaber zahlbar seyn sollen.
K. öo. Privatvermerke (F. 48.) können nicht anders, als nach vorherge-
gangener gerichtlicher Untersuchung, durch ein auf das Instrument selbst gesetztes
gerichtliches Attest aufgehoben, und das Papier wieder in Kours gesetzt werden.
K. öI. Die F. 40. beschriebenen Vermerke hingegen, kann nur dasjeni-
ge Instikut, welches sie gemacht hat, wieder aufheben.
K. 52. Die öffentliche Bekanntmachung der Entwendung oder des Berlustes
eines solchen Instruments, ist noch nicht hinreichend, denjenigen, welcher dasselbe
vor oder nachher an sich bringt, als einen unredlichen Besitzer darzustellen.
V. 53. Nur alsdann ist der öffentlichen Bekanntmachung diese Wirkung
beizulegen, wenn der Eigenthümer den Besitzer überführen kann, daß dieser
davon, zur Zeit des Erwerbes, wirklich Wissenschaft gehabt habe.
(No. 550.) Verordnung über die Auflösung der Revisions= und Kassationshbfe für die
Rheinprovinzen zu Koblenz und Düfsseldorf, und über die Errichtung eines
Revisions= und Kassationshofes an deren Stelle zu Berlin. Vom 2sten
Juni 1819.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. 2c.
Zur Ausfuͤhrung des von Uns genehmigten Plans zur Einrichtung der
Rheinischen Rechts- und Justiz-Verfassung verordnen Wir, auf den, von
der Justiz-Abtheilung des Staats- Naihs mitberathenen, Antrag des
Staatsministers von Beyme:
#S. I. Am 1#ten Juli dieses Jahres erden die Revisions= und
Kassationshöfe zu Koblenz und Dusseldorf aufgelost.
§. 2. An ihrer Stelle wird ein Rceotsions= und Kassationsbof für Unsere
Nheinprovinzen errichtet, welcher seinen Sitz Berlin erhält.
§5. ZJ. Er besteht aus einem Präsidenten, 10 Richtern, der erforderli-
chen Anzahl von Anwälden, 1 Obersekretair, und dem übrigen nöthigen Unter-
beamten-Personale.
S. 4.