Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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6 4. Das öffentliche Ministerium bei demselben wird durch einen 
General-Prokurator und einen General-Advokaten versehen. 
#. S. Vom I5#en Juli d. J. an, übt der Rheinische Revisionshof 
die Gerichtsbarkeit aus, welche den Revisions= und Kassationshöfen zu 
Koblenz und Dusseldorf zustand. 
§. 6. Bis zur Bekanntmachung der Revisions-Ordnung ist bei dem- 
selben vorläufig das Verfahren zu beobachten, welches bei dem Revisions= 
hefe zu Koblenz statt fand, und behalten die deshalb ergangenen Vor- 
schriften einstweilen bis zu jenem Zeitpunkte ihre Gültigkeit. 
#. 7. Wer eine an den Revisions= und Kassationshöfen zu Koblenz 
oder Dusseldorf schon anhängige Rechtssache bei dem Rheinischen Reoi- 
sionshofe zu Berlin gleich fortsetzen will, ist von dem 1Sten Juli d. J. 
an dazu berechtigt, und hat nur seinen Gegner in der bis jetzt ublichen 
Form dahin vorladen zu lassen. 
§. 8. Hat in einer Revisionssache die Erscheinungsfrist schon angefan- 
gen, und läuft erst mit dem 1 öten Juli oder späterhin zu Ende, so bedarf es 
keiner neuen Vorladung. Die bisherige Ladung behält ihre Wirkung mit der ein- 
zigen Ausnahme, daß der Revisus, obschon er nach Koblenz oder Düsseldorf vor- 
geladen war, bei dem Revistonshofe zu Berlin zu erscheinen, und dort in der vor- 
geschriebenen Form zu verfahren hat. Vor dem 1 2ken August d. J. wird gleich- 
wohl in diesem Falle gegen den nicht erschienenen Revisen in der Regel kein Kon- 
tumazial-Urtheil erlassen. 
&# . In allen Revisions-Akten, welche erst nach dem Laten Juli d. J. 
infinuirt werden, geschieht die Vorladung an den Revisionshof zu Berlin. 
S. 10. Die bisher zur Kompetenz des Revisionshofes zu Koblenz aus dem 
ostrheinischen Theile des Koblenzer Regierungsbezirks gehörigen Rechtssachen 
drikter Instanz, gelangen vom 1 Sten Juli d. J. an den Revistonshof zu Berlin. 
Wir beauftragen den Staats-Minister von Beyme, diese Verordnung 
zur Vollziehung zu bringen. Gegeben Berlin, den alsten Juni 1819. 
L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Beyme. 
  
(No. 551.) Allerhöchste Kabineksorder vom 21ten Juni 1819. die Einrichtung der Gerichts- 
Verfassung und des gerichtlichen Verfahrens in den Rhein-Provinzen betreffend. 
D. Ihre von Mir genehmigten Vorschläge, die Gerichtsverfassung und das 
gerichtliche Verfahren in den Rheinprovinzen betreffend, nur die Vorbereitung 
zu der, erst nach vorgängiger Revision und Umarbeitung der dort geltenden Ge- 
setze und Ordnungen, mit Berathung des Staats-Raths definitio zu treffenden 
Ein-
	        
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