Nur biejenigen Militairpersonen, welche unterwegs erkrankt sind, koͤn-
nen außerdem und zwar gegen Quittung und nachdenn oie Unfähigkeit zu mar-
schiren durch das Attest eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachgewie-
sen worden, auf Transportmittel zur Fortschaffung in das naͤchste Etappen-
Hospital Anspruch machen.
§. 17. Wenn bei Durchmärschen starker Armeekorps der Bedarf der
Traneportmittel für jede Abtheilung nicht bestimmt angegeben worden, und
demnach diese Ordnung nicht genau beobachte# werden kann, so ifst der Kon
mandeur der in einem Orte bequartierten Abtheilung zwar befugt, auf seine
eigene Verantwortung Transporkmittel zu requiriren; dies mug aber durch
eine schriftliche an die Obrigkeit des Orts gerichtete Requisition geschehen,
welche für die Stellung der Fuhren, gegen die bei der Gestellung sogleich zu
ertheilende Quiceung sorgen wird. Die quartiermachenden Kommanoirten
dürfen auf keine Weise Wagen= oder Reilpferde für sich requiriren, es sey
denn, daß sie sich durch eine schriftiiche Ordre des Regimemekommandeurs,
als dazu berechtigt, legitimiren konnen.
. 18. Die Transportmiltel werden von einem Nachtquartier bis zum
andern, d. h., von dem Etappenbezirke bis zum nächsten gestellt, und die Art der
Gestellung bleibt den Herzogl. Braunschweigschen Behöreen gänzlich überlassen.
Die durchmarschirenden Truppen sind gehalten, die Transportmittel bei der
Ankunft im Nachtquartier sofort zu entlassen, dagegen muß von den Behörden
dafür gesorgt werden, daß es an den nötbigen fischen Transporimitteln nicht
fehle, und solche zu gehöriger Zeit eintreffen.
. 10. Die durchmarschirenden Truppen oder eingeln reisende Militair=
personen, welche auf der Etappe eintreffen, werden den andern Morgen weiter
geschafft. Sie können nur dann verlangen, denselben Tag wiiter transportirt
zu werden, wenn deshalb Tags zuvor eine ordnungsmäßige Anzeige gemacht
worden, widrigenfalls müssen sie, wenn sie gleich weirer und doppelte Etappen
zurücklegen wollen, auf eigene Kosten Ertrapostpferde nehmen.
§## 20. Den betreffenden Offzieren wird cs bei eigener Verantworkung
zur besondern Pflicht gemacht, darauf zu achten, dat die Wagen unterweges
nicht durch Personen erschwert werden, welche zum Fahren kein Recht haben,
und daß die Fuhrleute keiner üblen Behandlung ausgesetzt sind.
9. 21. Als Vergütung für den Vorspann wird von dem Königlich=
Preußischen Gouvernement für jede Meile und für jedes Pferd, inel. des Wagens,
wenn ein solcher erforderlich ist, die Summe von 0 9Gr. Goid bezahlt.
. 22. Die Entfernung von einem Nachrquartier in das andere ird der
Entfernung des Etappen-Hauptorts, nach der oben angegebenen. Enkfernung,
bis zum andern gleich gerechnet, die Fuhrpflichtigen mogen einen weitern Sder
nähery Weg zurückgelegt haben. Qer Weg der Fuhrpflicht#gen bis zum An-
spannangsorte wird nicht mit in Amrechnung gebracht.
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