Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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K. c3. Die Fußbotrn und Wegweiser dürfen von dem Milikair nicht 
eigenmächtig genommen, viel weniger mit Gewalt gezwungen werden, sondern 
es sind solche von den Obrigkeiken des Orts, worin das Nachtquartier ist, oder 
wodurch der Weg geht, schriftlich zu reqniriren, und die Requirenten haben 
darüber sofort zu quitkiren. Nach vorgängiger und richtig befundener Liqui- 
dation, welche sedesmal dem Königlich-Preußtischen Etappen-Inspekror in Hil- 
desheim vorzulegen ist, um die Richtigkeit der angegebenen Entfernungen zu 
prüfen und zu attestiren, soll das Botenlohn für jede Meile mit 4 gGr. 
Gold vergüret werden, wobei der Rückweg nicht gerechnet wird. 
K. 2.1. Um die gute Ordnung auf den Etappen aufrecht zu erhalten, ist 
in Hildesheim ein Königlich-Preußischer Etappen-Inspektor angestellt worden, 
dessen Bestimmung dahin geht, für die Aufrechthaltung der Ordnung und Nich- 
tigkeit der Liquidation Sorge zu tragen, und etwanigen Beschwerden so viel wie 
möglich abzuhelfen. Besagter Etappen-Inspektor wird auch die Etappe Wol- 
fenbüttel unter seiner Inspektion haben. Er hat aber keine Autorität über 
die Herzoglich Braunschweigischen Untertbanen. Dem Etappen--Inspektor witd 
die Portofreiheit bei Dienstsicgel und Kontrasignatur der Briefe zugestanden. 
#. 25. Sollten hin und wieder Differenzen zwischen dem Begquartierten 
und dem Soldaten entstehen, so werden dieselben von der Etappenbehörde und 
den kommandirenden Ofuzieren, wie auch von dem oben erwähnten Etappen- 
Inspektor gemeinschafflich beseitigf. Die Etappenbehörde ist berechtigt, je- 
den Unteroffizier und Soldaten, welcher sich thätliche Mißhandlungen seines 
Wirkhs oder eines andern Unterkhanen erlaubt, zu arretiren, und an den 
Nommandirenden zur weitern Untersuchung und Bestrafung abzuliefern. 
# 20. Der Herzoglich-Braunschweigischen Etappenbehörde wird es noch 
zur besondern Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wege stets im gu- 
ten Stande erhalten werden, und überdaupt hat dieselbe ihre stete Sorgsam- 
keit darauf zu richten, daß es den durchmarschirenden Truppen an nichts fehle, 
was dieselben mit Recht und Billigkeit verlangen können, über welchen Ge- 
enstand der Königlich-Preußische Etappen-Inspektor zu Hildesheim gleich- 
Haus zu wachen hat, und bei den Landesbehörden Beschwerde führen kann. 
. 27. Die kommandirenden Königlich-Preußischen Offziere sowohl, 
wie die Etappenbehörde zu Wolfenbüttel, sind anzuweisen, sters mit Eifer 
und Ernst dahin zu krachten, daß zwischen den Bequartierten und den Solda- 
ten ein guter Geist der Eintracht erhalten werde, und daß die Ginwohner in 
Beziehung auf ihre deurschen Brüder willig diejenigen Lasten tragen, welche 
der Natur der Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch ein billiges Be- 
nehmen von beiden Seiten sehr gemildert werden können. 
28. Die vorstebende Erappenkenvention wird von dem Ssten Ja- 
nuar 1817. an gerechnet, und soll auf 10 Jahre von besagtem Dato als galrig 
abge-
	        
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