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K. c3. Die Fußbotrn und Wegweiser dürfen von dem Milikair nicht
eigenmächtig genommen, viel weniger mit Gewalt gezwungen werden, sondern
es sind solche von den Obrigkeiken des Orts, worin das Nachtquartier ist, oder
wodurch der Weg geht, schriftlich zu reqniriren, und die Requirenten haben
darüber sofort zu quitkiren. Nach vorgängiger und richtig befundener Liqui-
dation, welche sedesmal dem Königlich-Preußtischen Etappen-Inspekror in Hil-
desheim vorzulegen ist, um die Richtigkeit der angegebenen Entfernungen zu
prüfen und zu attestiren, soll das Botenlohn für jede Meile mit 4 gGr.
Gold vergüret werden, wobei der Rückweg nicht gerechnet wird.
K. 2.1. Um die gute Ordnung auf den Etappen aufrecht zu erhalten, ist
in Hildesheim ein Königlich-Preußischer Etappen-Inspektor angestellt worden,
dessen Bestimmung dahin geht, für die Aufrechthaltung der Ordnung und Nich-
tigkeit der Liquidation Sorge zu tragen, und etwanigen Beschwerden so viel wie
möglich abzuhelfen. Besagter Etappen-Inspektor wird auch die Etappe Wol-
fenbüttel unter seiner Inspektion haben. Er hat aber keine Autorität über
die Herzoglich Braunschweigischen Untertbanen. Dem Etappen--Inspektor witd
die Portofreiheit bei Dienstsicgel und Kontrasignatur der Briefe zugestanden.
#. 25. Sollten hin und wieder Differenzen zwischen dem Begquartierten
und dem Soldaten entstehen, so werden dieselben von der Etappenbehörde und
den kommandirenden Ofuzieren, wie auch von dem oben erwähnten Etappen-
Inspektor gemeinschafflich beseitigf. Die Etappenbehörde ist berechtigt, je-
den Unteroffizier und Soldaten, welcher sich thätliche Mißhandlungen seines
Wirkhs oder eines andern Unterkhanen erlaubt, zu arretiren, und an den
Nommandirenden zur weitern Untersuchung und Bestrafung abzuliefern.
# 20. Der Herzoglich-Braunschweigischen Etappenbehörde wird es noch
zur besondern Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wege stets im gu-
ten Stande erhalten werden, und überdaupt hat dieselbe ihre stete Sorgsam-
keit darauf zu richten, daß es den durchmarschirenden Truppen an nichts fehle,
was dieselben mit Recht und Billigkeit verlangen können, über welchen Ge-
enstand der Königlich-Preußische Etappen-Inspektor zu Hildesheim gleich-
Haus zu wachen hat, und bei den Landesbehörden Beschwerde führen kann.
. 27. Die kommandirenden Königlich-Preußischen Offziere sowohl,
wie die Etappenbehörde zu Wolfenbüttel, sind anzuweisen, sters mit Eifer
und Ernst dahin zu krachten, daß zwischen den Bequartierten und den Solda-
ten ein guter Geist der Eintracht erhalten werde, und daß die Ginwohner in
Beziehung auf ihre deurschen Brüder willig diejenigen Lasten tragen, welche
der Natur der Sache nach nicht ganz gehoben, aber durch ein billiges Be-
nehmen von beiden Seiten sehr gemildert werden können.
28. Die vorstebende Erappenkenvention wird von dem Ssten Ja-
nuar 1817. an gerechnet, und soll auf 10 Jahre von besagtem Dato als galrig
abge-