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g. 6.
Vorläufig gehen alle Mitglieder, aus welchen dermalen der Appella-
tionthof zu Cöln besteht, in den dasigen Rheinischen Appellationshof über,
und treten diejenigen, welche nicht für den Letzteren bestimmt sind, erst
nach und nach aus, je nachdem sie durch die neuen Appellations-Räthe
ersetzt werden.
*-“*
Milt den bisherigen Auditoren wird hierbei der Anfang gemacht, und
aufwärts so lange fortgefahren, bis der neue Appellationshof nur aus
Mitgliedern besteht, welche dort definitiv angestellt bleiben.
§. 8.
Damit hieraus keine Stockung in den Geschäften entstehe, tritt alle-
mal nur ein Auditor oder ein Rath zu seiner künftigen Bestimmung ab,
wenn zwei neue Appellarionsgerichts -Räthe sich eingefunden haben, um
ihre künftigen Amts-Verrichtungen zu übernehmen.
§. 9.
Die bei dem bisherigen Appellationshofe zu Cöln angestellt gewesenen
Beamten des öffentlichen Ministeriuns, welche nicht für den Rheinischen
Appellationsgerichtshof bestimmt sind, treten dennoch einstweilen in das
öffentliche Ministerium des Letztern und bleiben darin, bis sic zu andern
Bestimmungen berufen werden.
6. 10.
Auch die Anwälde und Gerichtsvollzieher des Appellationshofes zu
Cöln gehen, dis auf weitere Bestimmung, zu dem dasigen Rheinischen
Appellationsgerichtshofe über.
§. II.
Die bei dem bisherigen Appellationsbofe zu Cöln schon anhängigen
Sachen geben von selbst auf den dasigen Rheinischen Appellationsgerichts-
bofüber und werden in der bioherigen Art daselbst fortgesetzt.
17.
Wer eine an den Appellationshof zu Düsseldorf oder Trier schon
anhängige Rechtösache bei dem Rheinischen Appellarionsgerichtshofe zu Coin
gleich fortsetzen will, ist vor dem Isten September d. J. an dazu berechrigt,
und hat nur seinen Gegner in der bisher üblichen Form dahin laden zu
lassen.
KF. 13.