Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

— 210 — 
g. 6. 
Vorläufig gehen alle Mitglieder, aus welchen dermalen der Appella- 
tionthof zu Cöln besteht, in den dasigen Rheinischen Appellationshof über, 
und treten diejenigen, welche nicht für den Letzteren bestimmt sind, erst 
nach und nach aus, je nachdem sie durch die neuen Appellations-Räthe 
ersetzt werden. 
*-“* 
Milt den bisherigen Auditoren wird hierbei der Anfang gemacht, und 
aufwärts so lange fortgefahren, bis der neue Appellationshof nur aus 
Mitgliedern besteht, welche dort definitiv angestellt bleiben. 
§. 8. 
Damit hieraus keine Stockung in den Geschäften entstehe, tritt alle- 
mal nur ein Auditor oder ein Rath zu seiner künftigen Bestimmung ab, 
wenn zwei neue Appellarionsgerichts -Räthe sich eingefunden haben, um 
ihre künftigen Amts-Verrichtungen zu übernehmen. 
§. 9. 
Die bei dem bisherigen Appellationshofe zu Cöln angestellt gewesenen 
Beamten des öffentlichen Ministeriuns, welche nicht für den Rheinischen 
Appellationsgerichtshof bestimmt sind, treten dennoch einstweilen in das 
öffentliche Ministerium des Letztern und bleiben darin, bis sic zu andern 
Bestimmungen berufen werden. 
6. 10. 
Auch die Anwälde und Gerichtsvollzieher des Appellationshofes zu 
Cöln gehen, dis auf weitere Bestimmung, zu dem dasigen Rheinischen 
Appellationsgerichtshofe über. 
§. II. 
Die bei dem bisherigen Appellationsbofe zu Cöln schon anhängigen 
Sachen geben von selbst auf den dasigen Rheinischen Appellationsgerichts- 
bofüber und werden in der bioherigen Art daselbst fortgesetzt. 
17. 
Wer eine an den Appellationshof zu Düsseldorf oder Trier schon 
anhängige Rechtösache bei dem Rheinischen Appellarionsgerichtshofe zu Coin 
gleich fortsetzen will, ist vor dem Isten September d. J. an dazu berechrigt, 
und hat nur seinen Gegner in der bisher üblichen Form dahin laden zu 
lassen. 
KF. 13.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.