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§. 13.
Hat in einer noch zur Zeit nicht eingeführten Appellations-Sache
die Erscheinungsfrist schon angefangen, und läuft erst mit dem Usten Sep-
tember c. oder späterhin zu Ende, so bedarf es keiner neuen Vorladung.
Die bisherige in dem Appellations= Akte enthaltene Ladung behält ihre
Wirkung mit der einzigen Ausnahme: dag der Appellar, obschon er nach
Düsseldorf oder Trier vorgeladen war, bei dem Rheinischen Appellations-=
gerichtshofe zu Coln zu erscheinen, und dort in der vorgeschriebenen Form
zu verfahren hat.
Von dem Asten Oktober d. J. werden gleichwohl in diesem Falle
gegen den nicht erschienenen Appellaten keine Kontumazial-Urtheile erlassen.
9. 14.
In allen Appellations-Akten, welche erst nach dem Zisten August c.
insinuirt werden, geschieht die Vorladung an den Rheinischen Appellations=
gerichtshof zu Cöln.
15.
Die bisher zur Kompetenz des Revisionshofes zu Coblenz aus dem
Ost-Rheinischen Theile des Coblenzer Regierungs-Bezirks gehörigen Rechts-
sachen zweiter Instanz, gelangen vom Isten September c. an, an den
Rheinischen Appellationsgerichtshof zu Cöln.
Wir beauftragen den Staats-Minister von Beyme, diese Ver-
ordnung zur Wollziehung zu bringen.
Gegeben Berlin, den 21 46en Juni 18790.
Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Beyme.
(No. 558.)