Drittens. Fuͤr die Benutzung kunstmaͤßig erbauter, und zwar so-
wohl bereits bestehender, als kuͤnftig noch herzustellender Kanaͤle und Schleu-
sen innerhalb den Grenzen des Koͤnigreichs Polen vom Jahre 1772., werden
die respektiven polnischen Unterthanen, ruͤcksichtlich der Abgaben, den eignen
Unterthanen gleichgehalten werden.
Viertens. Die zur Ausfuͤhrung des 25sten und 26sten Artikels des
Preußisch-Russischen Traktats festgestellten Grundsätze sollen auf den Schiff-
fahrts= und Handelsbetrieb in der Art, wie sie von Preußen und Rußland
ratifizirt worden, für die Bewohner der polnischen Provinzen beider Sou-
veraine gleiche Gültigkeit haben.
Fünftens. Die für den Durchgangs= oder Transitohandel, zufolge
des Arlikels 20. des Preugisch-Russischen Traktats, getroffenen Festsetzungen
kommen eben so gut den Unterthanen der polnischen Provinzen Seiner Ma-
jestät des Kaisers von Oesterreich zu Statten, als die Festsetzungen in Ge-
mäßheit des 28sten Artikels des Oesterreich -Russischen Traklats auf die
Unterthanen der polnischen Provinzen Seiner Majestät des Königs von
Preußen Anwendung finden.
Sechstens. Zu Legiti krung der Schifffahrt= und Handeltreibenden
Personen bedarf es nichts weiter, als eines Passes der gegenseiligen Re-
gierungen oder der Kreis= und Oberämter. Zu Legitimirung des Ursprungs
der Schiffs= und Handelsobjekte soll das Certiflkat von Seiten der resp.
Gränz= und Ausbruchszollämter hinreichen.
Siebentens. Sollte Oesterreich es für die Handels= und Schiff-
fahrts--Verhältnisse durch die Preußisch-Polnischen Provinzen zutraglich er-
achten, zu Danzig und vielleicht auch zu Thorn einen Handelsagenten oder
Konsul aufzustellen; so soll es ihm zu allen Zeiten unter den gewöhnlichen
volkerrechtlichen Formen eben so freistehen, als es Preußen unbenommen
ist, außer dem Handelsagenken, welchen Es in Brody bereits hat, auch in
Lemberg oder einer andern dazu ausersehenen Stadt des Königreichs Gal-
lizien, einen Handelsagenten anzusetzen.
Achtens. Da die mie Rußland geschlossenen Konventionen noch
nicht ratifizirt sind, und folglich der Termin, wo sie mit oder ohne Be-
schränkungen werden in Vollzug und Wirksamkeit gesetzt werden kennen,
nicht bekannt ist; so werden die kontrahirenden Allerhöcksien Souveraine,
bei Ratisikation dieser Uebereinkunft bestimmen, von welchem Tage an die-
selbe, rücksichtlich Ihrer polnischen Provinzen, zu wirken anfangen soll.
Der