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schoß und das Abfahrtsgeld, auch in Beziehung auf die nicht zum deutschen
Bunde gehörigen Preußischen Provinzen nach ihrem gegenwärtigen und künf-
tigen Umfange aufzuhrben; so erklären beide gedachte Regierungen hiermit:
daß sie statt einer besonderen Uebereinkunft dieserhalb, lediglich den Inhalt
des im Protokolle der deutschen Bundesversammlung vom 23sten Juni 1817.
befindlichen Beschlusses, wegen der unter sämmtlichen deutschen Bundesstaa-
ten festgesetzten Nachsteuer= und Abzugsfreiheit, auch auf die nicht zum deut-
schen Bunde geherigen Preußischen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und
künftigen Umfange, ausdehnen wollen.
Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestaät des Königs von Preußen
und Seiner Durchlaucht des Fürsten von Hohenzollern = Hechingen zweimal
gleichlautend ausgeferligte Errlärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Aus-
wechselung, sogleich Kraft und Wirksamkeit erhalten und in den beiderseitigen
Landen offentlich bekannt gemacht werden.
Gegeben Berlin, den 23sten September 1819.
(L. S.)
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Graf von Bernstorff.
(No. 563.) Kbnigl. Bekanntmachung vom 1 8ten Oktober 1319., die
schlüsse vom 20 ten September d. J. betreffend.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 7.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen:
Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer Sitzung vom 2osten Sep-
tember d. J. zur Aufrechthallung der innern Sicherheit und öffentlichen Ord-
nung im Bunde, vier Beschlüsse gefaßt, die Wir hierdurch zur allgemeinen
Kenntniß Unserer Staats-Behörden und Unterthanen bringen.
I. Beschluß
wegen einer provisorischen Exekutions-Ordnung in Bezug auf
den 2ten Artikel der Bundesakte.
Artikel 1. Bis zur Abfassung einer deßinitiven, in allen ihren Thei-
len vollendeten Erekutions-Ordnung, soll die Bundesversammlung durch gegen-
wärtige provisorische Eimrichlung befugt und angewiesen seyn, allen ihren
Beschlüssen, die sie zur Erhaltung der innern Sicherheit, der öffentlichen Ord-
nung