Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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schoß und das Abfahrtsgeld, auch in Beziehung auf die nicht zum deutschen 
Bunde gehörigen Preußischen Provinzen nach ihrem gegenwärtigen und künf- 
tigen Umfange aufzuhrben; so erklären beide gedachte Regierungen hiermit: 
daß sie statt einer besonderen Uebereinkunft dieserhalb, lediglich den Inhalt 
des im Protokolle der deutschen Bundesversammlung vom 23sten Juni 1817. 
befindlichen Beschlusses, wegen der unter sämmtlichen deutschen Bundesstaa- 
ten festgesetzten Nachsteuer= und Abzugsfreiheit, auch auf die nicht zum deut- 
schen Bunde geherigen Preußischen Provinzen, nach ihrem gegenwärtigen und 
künftigen Umfange, ausdehnen wollen. 
Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestaät des Königs von Preußen 
und Seiner Durchlaucht des Fürsten von Hohenzollern = Hechingen zweimal 
gleichlautend ausgeferligte Errlärung soll, nach erfolgter gegenseitiger Aus- 
wechselung, sogleich Kraft und Wirksamkeit erhalten und in den beiderseitigen 
Landen offentlich bekannt gemacht werden. 
Gegeben Berlin, den 23sten September 1819. 
(L. S.) 
Konigl. Preuß. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Graf von Bernstorff. 
  
(No. 563.) Kbnigl. Bekanntmachung vom 1 8ten Oktober 1319., die 
schlüsse vom 20 ten September d. J. betreffend. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 7. 
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: 
Die deutsche Bundesversammlung hat in ihrer Sitzung vom 2osten Sep- 
tember d. J. zur Aufrechthallung der innern Sicherheit und öffentlichen Ord- 
nung im Bunde, vier Beschlüsse gefaßt, die Wir hierdurch zur allgemeinen 
Kenntniß Unserer Staats-Behörden und Unterthanen bringen. 
I. Beschluß 
wegen einer provisorischen Exekutions-Ordnung in Bezug auf 
den 2ten Artikel der Bundesakte. 
Artikel 1. Bis zur Abfassung einer deßinitiven, in allen ihren Thei- 
len vollendeten Erekutions-Ordnung, soll die Bundesversammlung durch gegen- 
wärtige provisorische Eimrichlung befugt und angewiesen seyn, allen ihren 
Beschlüssen, die sie zur Erhaltung der innern Sicherheit, der öffentlichen Ord- 
nung
	        
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