Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Artikel 7. Geht die Nichtvollziehung der Beschlüsse in einem ein- 
zelnen Bundesstaate aus einer Widersetzlichkeit der Staats-Angehbrigen und 
Unterthanen hervor, welche die betreffende Landesverwaltung nicht zu heben 
im Stande ist, so beschließt die Bundesversammlung, wenn die Kommission 
zuvor sich über die vorliegenden Verhältnisse mit den betreffenden Bundes- 
tags-Gesandten in Einverständniß gesetzt haben wird, nach vorhergegange- 
nem Kommissions-Vortrage, der Lage der Sache angemessene Dehortato- 
rien, auf welche sodann, wenn sie in dem zu bestimmenden Termine unbe- 
achtet bleiben, oder in so weit die von dem betreffenden Bundesstaate selbst 
angewendeten Mittel nicht zureichend sind, die mititairische Assistenz durch 
in das Gebiet des Staates einrückende Bundestruppen erfolgt. 
Die Bundesversammlung hat nach den obwaltenden Verhaltnissen und 
auf einen vorhergegangenen Kommissions-Antrag, sowohl die Zahl der zu stellen- 
den Tiuppen, als die zu deren Stellung verpflichteten Bundesstaaten zubestimmen. 
Der Rückmarsch der Truppen geschieht nach erfolgter und gehörig 
versicherter Vollziehung der Bundesbeschlüsse. 
Artikel 8. Liegt der Grund der Nichtvollziehung der Bundes- 
schlüsse in einer Weigerung der betreffenden Bundesstaats-Regierung, die 
Bundesschlüsse zu vollziehen, so erfolgen Dehortatorien und wirkliche mili- 
#airische Vollziehung, auf die in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Art, 
mit dem Unterschiede, daß dieselben gegen die Regierung des Bundesstaats 
selbst gerichtet werden. 
Die Kosten, welche den Zweck der nothwendig gewordenen milicairi- 
schen Vollziehung nicht überschreiten dürfen, und blos auf den wirklichen 
Aufwand zu beschränken sind, hat der betreffende Bundesstaat zu tragen; 
auch ernennt in diesem Falle die Bundesversammlung eine Spezial-Voll- 
ziehungs-Kommission, welche die Erekution leitet, und über den Gang der- 
selben an die Bundesversammlung berichtet. 
II. Provisorischer Beschluß 
über diei Ansehung der Universitäten zu ergreifenden 
Maaßregeln. 
§. I. Es soll bei jeder Universität ein, mit zweckmäßigen Instruk- 
tionen und aus5gedehnten Befugnissen versehener, am Orte der Universität 
residirender, außerordentlicher Landesherrlicher Bevollmächtigter, entweder 
in der Person des bisberigen Kurarors, oder eines andern, von der Re- 
gierung dazu tüchlig befundenen Mannes angestellt werden. 
Das Amt dieses Bevellmächtrigten soll seyn, über die strengste Voll- 
ziehung der bestehenden Gesetze und Disziplmar-Vorschriften zu wachen, 
den Geist, in welchem die akademischen Lehrer bei ihren öffentlichen und 
Privat-Vorträgen verfahren, sorgfältig zu beobachten, und demselben, je- 
doch
	        
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