Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Unterdruͤckung einer solchen unter gehoͤriger Beobachtung der gegenwaͤrtigen 
Zensur-Vorschrift erschienenen Schrift verfügen; so hat der Verleger An- 
spruch auf Entschädigung zu machen. Dem Verfasser kann in keinem Falle 
eine gleichmäßige vollständige Befreiung von Verantwortklichkeit zu Stanzen 
kommen, sondern, wenn ez sich finden sollte, daß er des Zensors Auf- 
merksamkeit zu hintergehen (z. B. durch eingestreure strafwürdige Anspie- 
lungen oder Zweideutigkeiten, deren beabsichrigter Sinn dem Zensor ver- 
borgen bleiben konnte) oder sonst durch unzuldssige Mittel die Erlaub- 
niß zum Duuck zu erschleichen gewußt habe, so bleibt er deshalb, beson- 
ders bei einzelnen, in einem weitläuftigen Werke vorkommenden unerlaub= 
ten Stellen, nach wie vor verantwortlich. Ist in einem solchen Werke 
der Verfasser nicht genannt, so muß der Verleger denselben anzeigen; 
wenn er dieses yicht kann oder nicht will, oder der Verfasser ist niche 
ein im Lande gegenwärtiger preußischer Unterthan, so muß der Verle- 
ger die Verantwortung an dessen Stelle übernehmen. Uebrigens ver- 
steht es sich von selbst, daß wenn in einer Schrift Stellen vorkommen, 
wodurch eine Person sich für beleidigt hält, derselben, der erfolgten Zen- 
fur und Erlaubniß zum Druck ungeachtet, ihre Rechte gegen den Ver- 
fasser und Verleger vorbehalten bleiben. 
XIV. 
Eine unveränderte neue Auflage eines Werks, das seit der Bekannt- 
machung gegenwärtiger Zensur-Vorschrift mit Erlanbniß erschienen war, kann 
ohne weitere Zensur auch im Auslande gedruckt werden, nur muß der Ver- 
leger der Zensurbehörde, unter welcher der Buchdrucker steht, oder wenn 
es außerhalb gedruckt wird, derjenigen seines Wohnorts die gehörige An- 
zeige machen. 
XV. 
Der Verleger ist, wenn er ein Werk mit Erlaubniß hat drucken 
lassen, zu keiner Entrichlung für Zensur-Gebühren, auch von Bekanntma- 
chung gegenwärtiger Zensur-Vorschrift an, zu keiner Ablieferung von irgend 
einem Frei-Exemplar an eine Bibliothek verbunden. Jedoch verbleibt die 
Verpflichtung zur Abgabe eines Eremplars an den Zensor. 
XVI. 
1) Jeder Buchdrucker in Unsern Staaten, welcher eine Schrift druckt, und 
jeder einländische Verleger, der eine Schrift im Inn= oder Auslande 
drucken läßt, ohne diesen Zensur-Vorschriften zu genügen, vekfällt blos 
desbalb in eme polizeiliche Strafe, nach Maaßgabe der Gefährlichkeir 
des Inhalts von Zehn bis Einhundert Reichsthaler und außerdem ist 
die Polizei befugt, die ganze Auflage einer solchen Schrift in Becchlag 
zu nehmen. Bei Wiederholung dieses Vergel ens wird die Strafe ver- 
doppelt. Ist der Verfasser selbst Berleger, so treffen auch ihn die 
Stra-
	        
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