— 234 —
treffend, wenn es noͤthig ist, darauf einzuwirken, als auch jederzeit befrie-
digende Rechenschaft daruͤber zu geben.
3) Sie sind verpflichtet, auf alle zu ihrer Kenntniß gelangten und den
akademischen Behörden entgangenen oder von diesen nicht genugsam beachteten
Fälle, dieselben aufmerksam zu machen und zu ihrer Untersuchung aufzufordern.
4 Der Universitätsrichter ist ihnen allein untergeordnet, und ihnen
steht in Fällen der akademischen Disziplin und Rechtspflege in Disziplinarsachen,
wo zwischen jenem und dem Rektor oder Senate Verschiedenheit der Meinun-
gen obwaltel und das Reglement für die Verwaltung der akademischen Ge-
richtsbarkeit auf ihre Entscheidung verweiset, die Entscheidung zu. Gleich-
falls entscheiden sie, wenn in polizeilichen die Universität bekreffenden Fällen
die akademische Behbrde und die Ortspolizei nicht übereintimmen.
5) Sie erhalten das Recht, sowohl sämmtlichen von den Universitäts-
bebörden vorzunehmenden Jurisdiftions= und O#5: plinarverhandlungen, als
auch den Senateversammb#gen beizuwohnen, und wo sie eine Berichtigung
oder Vervollstcudigung des Verfahrens für nölhig halten, diese zu veranlassen.
Luch sind sie befugt, außerordentliche Senatsversammlungen durch die Rek-
toren zu veranstalten. 6
6) Die Entscheidungen der akademischen Gerichte in Disziplinarsachen,
sollen ihnen vor deren Vollziehung vorgelegt werden, und sie haben durch
Beischrift ihres Namens ihre Zustimmung zu demselben zu bezeugen. Ihnen
wird das Recht beigelegt, in Fällen, wo sie gegen die Meinung der gedach-
ten Behörden eine ernstlichere Ahndung für nöthig erachten, auf diese ber
dem vorgeordneten Ministerio anzutragen.
7) Sie werden berechtigt, wenn die Universitärsbehörden ihren Auf-
sorderungen zu Untersuchung gewisser Fälle nicht gleich nachkommen, oder
lassig dabei verfahren und ihrem Anmahnen nicht Folge leisten, sogleich dazu
einen Kommissarius aus den Ortsgerichten zu regquiriren, welcher sich der
Sache mit Beobachtung der akademischen Vorschriflen zu unterziehen hat.
Ueber Fälle der Art mussen sie sogleich an dat vorgeordnete Ministerium be-
richten und dieses muß die Universttärsbehörden zur Verantworkung ziehen.
8) Sie werden berechtigt erforderlichen Falls gemischte Untersuchungs-
Kommissionen aus den akademischen Behörden und der Polizei unter ihren
Vorsitz zu ernennen.
0) Alle Rekurse gegen Urtheile der akademischen Behörden gehen
durch sie und mit ihrem Gutachten begleiter an das vorgeordnete Ministerium.
lo) Sie kontrolliren die Vollziehung der Strafen und müssen nament-
lich darauf sehen, daß Relegirte durch die Polizei gleich aus der Stadt ent-
fernt werden, und sich in einem vier Meilen von derselben abstehenden Um-
kreise nicht aufhalten.
II) Bei