Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

— 234 — 
treffend, wenn es noͤthig ist, darauf einzuwirken, als auch jederzeit befrie- 
digende Rechenschaft daruͤber zu geben. 
3) Sie sind verpflichtet, auf alle zu ihrer Kenntniß gelangten und den 
akademischen Behörden entgangenen oder von diesen nicht genugsam beachteten 
Fälle, dieselben aufmerksam zu machen und zu ihrer Untersuchung aufzufordern. 
4 Der Universitätsrichter ist ihnen allein untergeordnet, und ihnen 
steht in Fällen der akademischen Disziplin und Rechtspflege in Disziplinarsachen, 
wo zwischen jenem und dem Rektor oder Senate Verschiedenheit der Meinun- 
gen obwaltel und das Reglement für die Verwaltung der akademischen Ge- 
richtsbarkeit auf ihre Entscheidung verweiset, die Entscheidung zu. Gleich- 
falls entscheiden sie, wenn in polizeilichen die Universität bekreffenden Fällen 
die akademische Behbrde und die Ortspolizei nicht übereintimmen. 
5) Sie erhalten das Recht, sowohl sämmtlichen von den Universitäts- 
bebörden vorzunehmenden Jurisdiftions= und O#5: plinarverhandlungen, als 
auch den Senateversammb#gen beizuwohnen, und wo sie eine Berichtigung 
oder Vervollstcudigung des Verfahrens für nölhig halten, diese zu veranlassen. 
Luch sind sie befugt, außerordentliche Senatsversammlungen durch die Rek- 
toren zu veranstalten. 6 
6) Die Entscheidungen der akademischen Gerichte in Disziplinarsachen, 
sollen ihnen vor deren Vollziehung vorgelegt werden, und sie haben durch 
Beischrift ihres Namens ihre Zustimmung zu demselben zu bezeugen. Ihnen 
wird das Recht beigelegt, in Fällen, wo sie gegen die Meinung der gedach- 
ten Behörden eine ernstlichere Ahndung für nöthig erachten, auf diese ber 
dem vorgeordneten Ministerio anzutragen. 
7) Sie werden berechtigt, wenn die Universitärsbehörden ihren Auf- 
sorderungen zu Untersuchung gewisser Fälle nicht gleich nachkommen, oder 
lassig dabei verfahren und ihrem Anmahnen nicht Folge leisten, sogleich dazu 
einen Kommissarius aus den Ortsgerichten zu regquiriren, welcher sich der 
Sache mit Beobachtung der akademischen Vorschriflen zu unterziehen hat. 
Ueber Fälle der Art mussen sie sogleich an dat vorgeordnete Ministerium be- 
richten und dieses muß die Universttärsbehörden zur Verantworkung ziehen. 
8) Sie werden berechtigt erforderlichen Falls gemischte Untersuchungs- 
Kommissionen aus den akademischen Behörden und der Polizei unter ihren 
Vorsitz zu ernennen. 
0) Alle Rekurse gegen Urtheile der akademischen Behörden gehen 
durch sie und mit ihrem Gutachten begleiter an das vorgeordnete Ministerium. 
lo) Sie kontrolliren die Vollziehung der Strafen und müssen nament- 
lich darauf sehen, daß Relegirte durch die Polizei gleich aus der Stadt ent- 
fernt werden, und sich in einem vier Meilen von derselben abstehenden Um- 
kreise nicht aufhalten. 
II) Bei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.