versitaͤten statt des bisherigen Syndikus einen eignen Universitaͤtsrichter anzu-
stellen, und diesem hauptsaͤchlich die Verwaltung der akademischen Disziplin
und Polizei-Gewalt zu übertragen. Dem gemäß verordnen Wir, indem
Wir alle dem gegenwärtigen Reglement widersprechende Bestimmungen Unsers
Reglements vom 28sten Oezember 1810., wegen Einrichtung der akademi-
schen Gerichtsbarkeit bei den Universitäten, und der Unsern Universitäten bis-
her ertheilten Statuten hierdurch ausdrücklich abändern und aufheben, hiermit
Folgendes:
H. I. Die durch das Edikt vom 2gsten Dczember 1810. den Univer-
sitdten anvertraute akademische Disziplin und Polizei-Gewalt wird, nach Ver-
schiedenheit der Fällc, von dem Rektor oder dem Universitätsrichter oder dem
akademischen Senat ausgeübt.
§. 2. Dem Rektor allein gebührt die Ansübung der Disziplin, so
weit sie sich über die Sitten und den Fleiß der Studirenden erstreckt, und här-
tere Maasregeln als Ermahnungen und Verweise nicht erfordert. Schrift-
liche Verhandlungen finden in diesen Fallen nicht Statt, doch ist der Rektor
verpflichtet, in einer kurzen Registratur die von ihm gewählte Maasregel, die
Veranlassung zu derselben, so wie den Vornamen, Namen, das Vaterland
des dadurch Betroffenen und die Faknlrät, zu welcher derselbe gehört, aufzu-
zeichnen, und diese Registratur dem Universttalocrichter und dem Dekan der
Fakultät, zu welcher der Betroffene gehört, nachrichtlich vorlegen zu lassen.
&. 3. Wenn wegen Unfsleißes oder unsittlichen Betragens, ungeachtet
solches in einer Verletzung der allgemeinen Landesgesetze und Verordnungen
noch nicht bestehr, dennoch härtere als die F. 2, bemerkten Strafen nothwendig
werden, z. B. Beraubung der unter der Verwalkung des akademischen Senats
stehenden Benesizien, Freitische und Stipendien, oder Verweisung von der
Universitt, so tritt das unter §. 10. sdd. bemerkte Verfahren ein.
§. J. Streitigkeiten unter den Studirenden selbst, so lange sie nicht
in Thätlichkeiten ubergegangen, werden zunachst von dem Rektor allcin erör-
tert; insofern ihm aber deren gütliche Beilegung nicht gelingen, oder, seiner
Ansicht nach, einer der Theilnehmer eine härtere Strafe als einen bloßen
Verweis verwirkt haben follte, ist er verbunden, die weitere Verhandlung
dem Universt#tätsrichter zu überlassen.
§S#. ö. Die Ernennung des Universitatsrichters geschieht von Unserm
Ministerio der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten mir
Zustimmung Unsers Justiz-Ministerii und Unsers Ministerii zur Revision der
Gesetzgebung u. s. w. für die Universität Benn. Der Universiätsrichter soll
in der Regel dieselbe Qualifikation zur Verwaltung des Richteramtes haben,
welche Wir von den Mitgliedern Unserer Ober-Landesgerichte, nach näherer
Amreisung der allgemeinen Gerichtsordnung, erfordern. Er darf weder aka-
demischer