Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

— 240 — 
demischer Lehrer noch Privatdozent seyn, hat aber den Rang der ordentlichen 
Mofessoren. Er ist Mitglied des akademischen Senats und nimmt in dem- 
selben, sd wie bei feierlichen Aufzügen, die Stelle zur Linken des jedesma- 
ligen Rektors ein. Er ist befugt in Sachen seines Amtes dem Sekretair und 
den Unterbeamten der Universität Aufträg: und Amveisungen zu ertheilen, und 
steht seinerseits zunächst unter dem Regierungs-Bevollmächtigten bei der Uni- 
versität, welcher in allen Sachen, worin es auf Kenntniß der Gesetze und 
der Landesverfassung ankommt, ihm Gutachten abzufordern und Aufträge 
zu geben berechtigt ist. 
G. 0. Der Universitatsrichter ist zugleich Rechtskonsirlent der Univer- 
sität, und als solcher dafür verantwortlich, daß die Beschlüsse und Verhand- 
lungen des akademischen Senats, nach Inhalt und Form, den bestehenden 
Gesetzen und der Verfassung vollkommen gemäß sind. Er hat daher in allen 
hieher einschlagenden Gegenständen ein Votum decisivum gleich den andern 
Senatsmitgliedern. Es steht ihm auch frei, wenn er glaubt, daß der Be- 
schluß der Pluralität des Senats sich nicht vertreten lasse, die obwaltende 
Differenz zur Entscheidung des Regierungs-Bevollmächtigten zu bringen. 
In solchen Fällen findet nur eine mündliche Deliberation Statt, bei 
welcher die Pluralität des Senats durch zwei von ihm erwählte Deputirte 
vertreten wird. Der Richter hält dem Regierungs-Bevollmächtigten dann 
Vortrag, der durch die Oeputirten nöthigenfalls ergänzt wird, und nur der 
Beschluß des Regierungs-Bevollmächtigten wird, von ihm vollzogen, nieder- 
geschrieben. 
In den Rechtsangelegenheiten der Universität diese vor Gericht zu 
vertreten ist der Richrer nicht verbunden, er ist vielmehr befugt, gemein- 
schaftlich mit dem Rektor der Universität einen Bevollmächtigten zu bestellen, 
über dessen Answahl er sich mit dem Senate vereinigen, und den er, nach 
vorgängiger Rücksprache mit demselben, mit der nöthigen Information ver- 
sehen, und Hinsichts des Betriebes des Prozesses fortgesetzt kontrolliren muß. 
§. 7. Wo der Universitätsrichter zugleich die Jurisdiktion auf den aka- 
demischen Gütern verwaltet, liegen ihm in dieser Hinsicht die durch die allge- 
meine Gerichtsordnung den Justitiarien vorgeschriebenen Pllichten ob. 
§# 8. Bei Verwaltung der eigentlichen akademischen Disziplin und 
Polizeigewalt verfährt der Universikärsrichter völlig selbststandig 
a) bei allen Civilklagen gegen Studirende, deren Gegenstand lediglich pe- 
kuniair ist, 
b) bei allen leichteren Vergehen, deren Strafe nur in Verweis oder in 
Kargzerstrafe bis zu vier Tagen besteht. 
Es
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.