— 240 —
demischer Lehrer noch Privatdozent seyn, hat aber den Rang der ordentlichen
Mofessoren. Er ist Mitglied des akademischen Senats und nimmt in dem-
selben, sd wie bei feierlichen Aufzügen, die Stelle zur Linken des jedesma-
ligen Rektors ein. Er ist befugt in Sachen seines Amtes dem Sekretair und
den Unterbeamten der Universität Aufträg: und Amveisungen zu ertheilen, und
steht seinerseits zunächst unter dem Regierungs-Bevollmächtigten bei der Uni-
versität, welcher in allen Sachen, worin es auf Kenntniß der Gesetze und
der Landesverfassung ankommt, ihm Gutachten abzufordern und Aufträge
zu geben berechtigt ist.
G. 0. Der Universitatsrichter ist zugleich Rechtskonsirlent der Univer-
sität, und als solcher dafür verantwortlich, daß die Beschlüsse und Verhand-
lungen des akademischen Senats, nach Inhalt und Form, den bestehenden
Gesetzen und der Verfassung vollkommen gemäß sind. Er hat daher in allen
hieher einschlagenden Gegenständen ein Votum decisivum gleich den andern
Senatsmitgliedern. Es steht ihm auch frei, wenn er glaubt, daß der Be-
schluß der Pluralität des Senats sich nicht vertreten lasse, die obwaltende
Differenz zur Entscheidung des Regierungs-Bevollmächtigten zu bringen.
In solchen Fällen findet nur eine mündliche Deliberation Statt, bei
welcher die Pluralität des Senats durch zwei von ihm erwählte Deputirte
vertreten wird. Der Richter hält dem Regierungs-Bevollmächtigten dann
Vortrag, der durch die Oeputirten nöthigenfalls ergänzt wird, und nur der
Beschluß des Regierungs-Bevollmächtigten wird, von ihm vollzogen, nieder-
geschrieben.
In den Rechtsangelegenheiten der Universität diese vor Gericht zu
vertreten ist der Richrer nicht verbunden, er ist vielmehr befugt, gemein-
schaftlich mit dem Rektor der Universität einen Bevollmächtigten zu bestellen,
über dessen Answahl er sich mit dem Senate vereinigen, und den er, nach
vorgängiger Rücksprache mit demselben, mit der nöthigen Information ver-
sehen, und Hinsichts des Betriebes des Prozesses fortgesetzt kontrolliren muß.
§. 7. Wo der Universitätsrichter zugleich die Jurisdiktion auf den aka-
demischen Gütern verwaltet, liegen ihm in dieser Hinsicht die durch die allge-
meine Gerichtsordnung den Justitiarien vorgeschriebenen Pllichten ob.
§# 8. Bei Verwaltung der eigentlichen akademischen Disziplin und
Polizeigewalt verfährt der Universikärsrichter völlig selbststandig
a) bei allen Civilklagen gegen Studirende, deren Gegenstand lediglich pe-
kuniair ist,
b) bei allen leichteren Vergehen, deren Strafe nur in Verweis oder in
Kargzerstrafe bis zu vier Tagen besteht.
Es