Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Aufenthalts außer dem Garnisonorte, wie bisher, gegen die Einquartierungs- 
Behoͤrde ausweisen. Auf den regulativmaͤßigen Servis am Garnisonort, 
haben auch beurlaubte Offiziere, welche kein Natural-Quartier empfangen, 
nicht über vier Monate lang, Anspruch, vom Anfange des Monats auge- 
rechnet, in dem der Urlanb angekreten wird. ODeejenigen, welche, #m inlän- 
dische Umiversitten zu besuchen oder bei Landeskollegien zu uarbeiren, vom 
siehenden Heere beurlaubt werden, beziehen als eine Begünstigung ihrer Aus- 
bildung, den regulatiomäßigen Servis für die gunze Urlanbszeit aus dem 
allgemeinen Servisfonds. Damit aber diese Begünstigung nicht gemißbraucht 
werde, ist der Servis nur gegen den Nachweis zu verabfolgen, daß der Offizier 
die Universität besucht oder dei dem Kollegio beschäftigt, auch yicht einquartiert 
ist. In Ansehung der Befugniß beurlaubter Offgiere, Rationen zu erheben, 
soll es bei dem, seit dem November 1814. beobachteten Verfahren, auch 
kanfrig verbleiben, jedoch mie der Ginschränkung, daß nur an Orten, wo 
Magazinc vorhanden sind, für die wirklich bei sich havenden eigenen Dienst- 
pferde der Offiziere, nicht aber auf Chargenpferde, gegen Votzeigung von 
Attesten der vorgesetzten Milirairbehèrde die ctatsmäßigen, #m Garnisonorte 
nicht erhobenen Rationen, verabreicht werden können. Den beurlaubten 
S#talternoffizieren kann der Bursche mitgegeben werden, er muß jedoch für 
dessen Fortkommen selbst sorgen, und es darf, bei nachdrücklicher Ahndung, 
hierzu niemals ein Eskadronpferd bewilligt werden, so wie auch kein Offtzier 
fein Chargenpferd mitnehmen darf. 
Für die Badereisen der Offiziere finden die, deshalb ergangenen Verord- 
wungen ferner Anwendung. Berlin, den 7ten Mai 1818. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister von Schuckmann 
und von Boyen. 
  
No. 348.) Verordmung wegen der Anendung der Preyßischen Gesetze inodenn eheman 
Schwarzburg -Rudel#läs#tsen Acmtern Heringen und Kelbra. Vom 
20t#en Oktober 1819. *“[ . 
Wie FriedrichWilhetnyvonGottcöGnadcmKönig-von 
Preußcn2c..:k. 
Thun kund und sügen hierdurch Jedermann zu wissen: .- 
·Hut-BeseitigungautrZwetchundUisgtwiHheiteiywetchewdetbitht 
unterbliebenen Anwendung Unserer, durch die Verordnung vom 25sten Mai 
vorigen Jahres bereits eingefuͤhrten Gesetze in den vomnale Schwarzburg-Rudol- 
staͤdti-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.