Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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cben auch Oxling und Lxaka, mit ihren Flurdn und alle uͤbrige, links vder suͤdlich derselben gelegenen Oric und 
Grundstücke dem Könegreichr Sachsen verbletben. « 
12) Von dem Punkte an, wo de nördliche Grenze der Herrschuft Kenigsbrück an das Amt Großen- 
hayn flöße, ist die Grenze sädlush von Ortrande, in Ansehung der von beiden Thellen in kuspruch genomme= 
nen Orte Heynerödotf (auch Hennerodo#rf genannt) und Krausnih dergestah bestmmt worden, daß dor letztere 
Ort unt seiner Markung bei dem Konigreiche verbleibt, Hepnersdorf h#ngegen dem Herzogthume Sacksen zuge- 
theilt wird. Z## Sichersteilung der bei Krausuitz auf irgend cine Art in Frage konmmenden Privatgerech-same 
der Stadt Ortrandt sollen, wie überh#upt gegenseitig in andern Ahnlichen Fhllen, bei der endlichen Grenzbes 
Behung, behußge Besimmungen gctroffen und hierdei dir lberalsten Orundsütze angenommen werden. 
13) Oic zwischen MWas und Klein-Kmehlen belezenr Teichmühlc, verbleibt dem Kbmigreiche 
en. 
14) Die Besilzungen, welche Hirschfelder Unterkhanen in der Oelsnitzer Flurmarkung angekaust 
haben, bleiben mit —8 ark., imgleichen die zu dem Rittergute Walda gehbrige wüste Mark Hermisdorf ba 
dem Kdoigreiche Sachsen, so wie das Fclosiück, welches zu Strauch gehdrt hat, und von Merzdorf gegen ein 
Wiesenstück eingetauset t worden ist, zum Herzotztbume Sachsen abgegrenzt wird. 
« 15)"DainsjnasehuugdcyändememitgengunteuStraßcvonOrtran )Mühlbekgunbdee 
Oktschaftcu",durchwclchcsikgklkt,Zweifelcnfstaschqititcid,inbcmdicseSkkaßcbeicioigenOkkcnsichlnzwck 
Wege zertheilt, wovon der eine die in Frage lommenden Orte nicht berührt; so ist festgesetzt worden, daß die 
DOdbrfer Groß= und Klein-Kmehlen, Großthiemig, Hirschfeld, Seifertsmiühl und Wamzsdorf mit ihren Flur 
ren, als zum Herzegtbume Sechsen gehörig, anzunehmen; was aber das Vorwerk, die Meisse genannt, nebst! 
den dabet gelegenen Waldungen, und die beiderscitugen Ansprache darauf betrift; so hat man sich übrr die 
dortige Grenzlinie zwischen dem Kduigreiche und dem Herzogtbme Sachsen dahin vereinigt,, daß solche vom. 
Anfange des Pfeifholzes (auf der Grenzkarte Sekt. XII. von E. a. bis F. a.) bis zu dem von Vrde nach 
Wainäberf führenden Wege der Merzdorfer Flungrenze solgt, dann an der Südseite besagten Wces bis an 
das auf derselben Seite des Weges liegende tückchen der Waimmsdorfer Flur fortgesetzt wird, dieses Stückchen 
umgeht, und für das Herzogthum abgrenzt, ferner sich an der südlichen Seite des Weges hinziehl, endlich 
aber om Ende des dadurch für das Herzogtbum abgeschnittenen Stückes des Pfeifhblges den Weg verläßt, und 
der süelichen Grenze der Wainsoorfer Hulung und Flur, bis zu dem Punké, wo die Grenzen der Altdorfer 
und Stockwiese, imgleichen des Pfelf-Berges, zusammentreffen, folgt, um solchergestalt die übrigen Pfeif- 
fengrundstücke bei dem Königreiche Sachsen belassen werden. 
1 Von da, wo die Reppiser Htung und die Hoische oberhalb zusammentreffen, (auf der Karte 
Sekt. XII. und XIII. von dem mit Ga. bu a. bezeichneten Punkte) soll die Geenze in der Richtung 
gehen, daß die Orte Nauwalde, Spansberg und Schweinfurkh, mit ihren zusammenhängenden Fluren, in- 
soweit diese Fluren nicht nördlich durch die Straße als zum Herzogthum gehörig abgeschnitten werden, bei 
dem Konngreiche Sachsen verbleiben, hingegen mit den, im Traktate namhaft gemachten Orten, unter der 
Benennung Gröbeln, auch die besonderen Ortschaften Mähldorf, Mittelderf und Grimmeredorf mit ihren 
zusammenbhüngonren Fluren, so wie die Steins= oder Pflugsbreite, dem Herzogehume Sachsen zufallen. 
17) Die Grenze folgt sodann in gerader Linie der des Amts Mühlberg bis zur Elbe bei Fichtenberg 
in der Art, daß Jakobs= oder Kobenthal, Kreinitz und Lorenzkirchen, ingleichen die Fichtenberger Ritter-- 
gutswaldung und die Rustelstücke, bei dem Königreiche Sachsen gelassen werden, sämmtliche. Gatschhäuser 
aber, mit Einschluß der Kreinitzer, an das Herzogthum gelangen. 
18) Das Verwerk Klein-Drebig verbleibt bei dem Kdnigreiche Sachsen. 
190) In Ausehung des Ueberganges der Grenzlinie von dem rechten auf das linke Elbufer, imglel- 
chen wegen der, nach dem Friedenstraktate Art. 2. ohne nähere und namentliche Bezeichnung hier bestinn= 
ten Abschneidung einiger Enklaven und halben Enklaven, ist man mit Rücksicht auf anderwärts getroffene 
Ausgleichungen dahin übereingekommen, daß von den sub No. 17. gedachten Gatschhäusern an, die Grenze 
schrég über die Elbe nach dem Punkte auf dem linken Ufer gezogen wird, wo die 2 sniger und Görziger K- 
ren zusanmentreffen. Von den daselbst auf der Elbe befindlichen drei Schiffmühlen verbleibt zwar dle ober- 
halb gelegene, bei der Grenzbeziehung Gottlob Pettersen zugebbrte, bei dem Kbnigreiche Sachsen; die dazu 
gehdrige auf dem rechten Elbufer gelegene Weiche und der daran stoßende Grasplatz aber Prrußen; die 
abgabenfreie fernere Benutzung der gedachten Weiche wird dem Besitzer dieser Schiffmuhle Preußischer Seits 
zugesichert. Die beiden unterhalb gelegenen Schiffmühlen dagegen kommen an Preußen, und cs wird, wenn 
deren Perlegung unterhalb in das Preußische Gebiet mit Schwierigkeiten verbunden senn sollte, Kdniglich- 
Sachsischer Seits ihnen gestattet, ihre bisherigen Stationen auf dem Setren, ohne daß sie deshalbd # 
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