Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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meinebusch, werden dem Herzogthume, die bei Klein-Oderwitz gelegene Mahlwiese und der Penzig dagegem 
dem Kbngreiche Sachsen zugetheilt.. · » 
28) Unter= und Ober-Auligk mit Inbegriff des vorhin zu dem Stifte Zeitz —- gewesenen Antheils 
sammt den dazu gehdrigen Fluren, in sofern diese zusammenhängen und nicht als Ganz-Enklaven im Herzog- 
thume belegen sind, verbletben dem Königreiche Sachsen. · 
29Beidek,indemFnedcnskkaktatcern-eingeladenausdrücklichanestimmung,welchen-Thale 
dicnichtgcuanntcn,imauswärtigenGcbcctecnklavtktcnOkkezugchbkensollcmhatmanzuk Ent- 
scheidung dieser Streitfrage den zettherigen. Besitzstand angenommen. Nach solchem verbleiben 
den Knigreiche Sachsen die zum Amte Borna gehbdrigen, größtentheils vom Reupischen, Ge- 
biete umschlossenen Orte Liebschwitz, Loitsch# Presseln, Poee und Bdsengräbe, auch alle übrige 
in rinem sonsiigen auswärtigen Gebicte gelegenen, bisher im Sächsischen Besitz befindlich gewesenen Ort- 
schaften; dahingegen die im Preußischen. Besitze sich dermalen befindenden Klein-Braunshayner Ortschaf- 
ien, namentlich Naundorf, Tanna, Klein-Braunshapn, Hohenkirchen, Penkwitz und Wermsdorf, imglei- 
chen die sonst Preußischer Seits etwa besetzken auswärtigen Enklaven an das Herzogtbum gelangen. 
30) Die bei dem, von Preussen wiederam an Sachsen-Weimar abgetretenen Theile des leustäd= 
ter Krcises, gegen das Amt Zwikkau obwaltenden Jweifel und Grenz-Irrungen, werden der besonderen Ver- 
eimgung der Konigl. Sächsischen und der Großherzoglich= Sachsen-Weimarschen Regierung überlassen. 
Im Uebrigen, wo in vorstehenden Punkten eine Erläuterung oder nähere Besiimmung nicht erfolgt u#r, 
bewendet es bei dem ausdrücklichen Inbalte des zweiten Artikels des am 18ten Mai. 1815. abgeschlossenen 
Friedenstraktats, imgleichen bei dem angenommenen Grundsatze, daß die in dem einen Landcstheil ganz. 
entlavirten Parzelen, derjenigen Regierung zufallen, in deren Landcstheltl, sie sich befinden.“ 
Nach dieser solchergestalt durch nurgevachten Traktat und gegenwärtige Konvention nunmelr fest- 
gesetzten Grenzlinic, soll unverzüglich durch abgeschickte beiderseitige Kommissarlen, so weit dies nicht dereits 
erfolgt, die Landesgrenze gehörig berichnger, über den Grenzzug ein umständliches Protokoll aufgenom- 
men, die Grenzlime in die doppelt gefertigte, in gewisse Sektionen gleichförmig abgetheilre Grenzkarten 
eingetragen und letztere sollen von den Kommissarien beglaubigt, deides aber, sowohl das Prorokoll, als- 
die Grenzkarte, dieser Konvention küustig beigelegt werden. 
Art. II. 1) In Gemäßheit des, bereits 11 dem Friedenstraktate; Ark. ZJ. und 13., ausgesproche- Wechselset 
nen und festgestellten Grundsatzes; bei der Grenzberchtzung alle Verletzungen des Privateigenkhums zu tige dpenkli- 
vermelden, die Besitzungen der, auf den Grenzen wohnbo#sten Inowwuen, besonders derjemgen, welche F Las l 
Besihungen unter beiden Regierungen, der Preußescben und Süchsischen, behalten, sicher zu stellen, und vatgerecht g. 
überbaupt alles, was das Eigenthum und das Interesse der beiderseitigen Untertbanen betrifft, auf die libe theilten Van- 
ralste Meise zu bestimmen, ist mon sowohl in Absitht der Prwatgerechtsame, als der daber einschlagenden des = lllrik- 
bffentlichen Verhaltnisse in den getheilten Landes- Dis ilten und den dadurch unter verschiedene Hoheit kom- ten. 
menoen zusammengehörigen Grunestücken, zu nähcrer Erläuterung obangezogener Frtedensar#ukel, annoch 
in folgenden Punkten übereingekommen. 
2) Die offentlichen Gerechtsame und Verhältnisse anlangend, sö fällt vermbge der; an Preußen Steuern und 
geschehenen Abtretung der im Traklate angeacbenen Provinzen, Distrikte und Gebietc, oder Gebietstheile des andere inn- 
Kongreichs Sachsen, nut aller Souveramität und deren dadurch erfolgenden Absondcrung von einander, Bebernee. 
die Ausüdun: einiger Heheitsrechte eihner Regierung in dem, der andern zugehörigen Gebiete überhaupt gänz 
lich weg. Es werden daher keine Steuern von irgend einem, in dem. Gebiete des einen Thersgelegenen 
Grundkftücke an dic landesherrtichen Behbrden des andern Theils weiter emrichtet, es verbletbet und gebuͤhret 
vielmehr jeder Regierung die Erhebung aller landcsberrlichen Abgaben von denjenigen Grundslücken und- 
Parzelen, welche unter ihrem Vereich gelegen sind. Hiernach sind alle, in landeaherrliche Kassen fließende 
Ab #arrn und audere Präkatienen, dlie. von Girundstlicken herrähren, oder darauf Bezug haben, den lau- 
desberrl en Kassen derjenigen Regicrung, welcher die Landeshohett zusteht, einzuzahlen; jedoch ist bei Be- 
stimmung der, von jeder der beidersenigen Regicrungen verhältmßzmäßig zu crhebenden, auf dem ganzen: 
Komplex der, durch die Lindesabrretung gethrilten Grundstücke zeither gehafteten Abgaben und Prästationen: 
aller Art, billgr Rücksicht auf diejemen Leistungen zu nehmen, welche der Besitzer an die andere Regie- 
rong, Hinsichts des, durch die Grenzregulirang der letztern zugewicsenen Theils seiner Grundstücke zu ente 
richten hat. 
3) Diese Abtbeilung der Leistungen soll namentlich auch auf diejenigen Präͤstationen: sich erstreckẽm, Ritterfchaft: 
welche von Guͤtern nach den darauf haft nden Rutterpferden bisher entrichtet werden müssen, und es ist. das liche Praa· 
angemessene Verhältus½ des, jeder e erung, davon. zukommenden; Antheitz don. denan sfegefalleo Za- tionen:
	        
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